Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100239/2011
Lieferungen (hier: Düngemittel) eines in Italien ansässigen Unternehmers an pauschalierte Landwirte - Versandhandelsregelung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100239/2011vom 14.05.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus diesen drei Zeugenaussagen geht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass die Bf. die Transportleistungen beauftragt hat. Diese Aussagen werden auch durch die Eintragungen in den Speditionsbüchern für die Streitjahre 2005 und 2006 (Fa. Z GmbH – „Kunde bzw. Auftraggeber: LC") und 2007 bis 2010 (Fa. T – „Auftraggeber: LC“) unmissverständlich bestätigt. Obwohl diese Beweismittel vom Unabhängigen Finanzsenat der bevollmächtigten Vertreterin der Bf. mit Vorhalt vom 9. September 2013 in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sind, hat die bevollmächtigte Vertreterin weder beim Erörterungsgespräch am 24. Oktober 2013 noch in der Stellungnahme vom 30. Dezember 2013 auch nur mit einem Wort darauf Bezug genommen. Ihre Ausführungen beschränken sich, ohne sich auch nur ansatzweise mit den vorliegenden Zeugenaussagen und Speditionsbüchern auseinanderzusetzen, im Wesentlichen darauf, als Faktum zu konstatieren, dass „die Berufungswerberin weder die Transporte der Düngemittellieferungen organisiert noch potentiellen Kunden der Düngemittel die Möglichkeit der Transportleistung angeboten hat“ (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 30. Dezember 2013, Seite 2). Abgesehen von der unmissverständlichen und übereinstimmenden Schilderung des Sachverhaltes durch die Disponenten der Transportunternehmen lassen wohl auch die Bezeichnungen „Kunde“ und „Auftraggeber“ in den Speditionsbüchern keine Zweifel über die Erteilung der Transportaufträge durch die Bf. aufkommen.
In diesem Sinne hat auch der Geschäftsführer der AR GmbH, Ing. ARAR im Zuge seiner Vernehmung als Verdächtiger am 11. Oktober 2010 angegeben, dass die AR GmbH für die Vermittlung der Düngemittellieferungen von der Fa. XX Provisionen beziehe, die ordnungsgemäß versteuert würden. „Ich werde von den Landwirten hinsichtlich der benötigten Menge an Düngemitteln angerufen bzw. per Email verständigt. In weiterer Folge leite ich die Bestellung an die Fa. XX weiter. Für die Disposition ist die Fa. XX verantwortlich, das heißt der Transport von der Fa. XX organisiert und besorgt wird.“
Wenn Ing. ARAR in seiner Stellungnahme vom 29. Jänner 2011 entgegen seiner ursprünglichen Aussage als „Tatsache“ – ohne dafür entsprechende Beweismittel anzuführen – feststellt, dass „die Landwirte oder Landwirtegruppen selbst den Transport der Düngemittellieferung von Italien besorgen“, dann kann diesen Ausführungen wohl nur der Charakter einer Gefälligkeitsbestätigung beigemessen werden. Der in der Stellungnahme unternommene Versuch die gänzlich widersprüchliche Aussage damit zu begründen, dass er im Zuge der Vernehmung am 11. Oktober 2010 nicht detailliert befragt worden sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da – ungeachtet der Formulierung der Fragestellung – die klare und unmissverständlich Aussage, dass der „Transport von der Fa. XX organisiert und besorgt wird“, wohl unzweifelhaft erkennen lässt, dass ihm die Abwicklungsmodalitäten des Transportes jedenfalls soweit bekannt sein mussten, um diese Aussage treffen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihm als Vermittler der in Rede stehenden Düngemittellieferungen die näheren Lieferkonditionen, insbesondere die Organisation und Abwicklung des Transportvorganges von Italien nach Österreich so detailliert bekannt sein mussten, dass ihm im Zuge einer Erstaussage eine wahrheitsgetreue Schilderung des Sachverhaltes wohl zugetraut werden kann.
An dieser Beweiswürdigung vermögen auch die im Zuge der Berufungsergänzung vom 22. März 2011 vorgelegten, mit 30. November 2010 und 17. März 2011 datierten „Erklärungen“ der drei in Rede stehenden Transportunternehmen nichts zu ändern. Auch wenn darin ua. ausgeführt wird, dass „im Auftrag der Landwirte oder Landwirte-Einkaufsgemeinschaften die Düngerbestellungen geladen wurden“, „die Transportaufträge von den Abnehmern an uns avisiert wurden“ und „die Beauftragung des Transportes von Düngemitteln stets durch die Firma AR GmbH oder durch den österreichischen Landwirt erfolgte“ kommt im Rahmen der Beweiswürdigung wohl den ursprünglichen Zeugenaussagen der mit der Auftragsabwicklung unmittelbar betrauten Disponenten jedenfalls eine höhere Beweiskraft als den im Zuge des Rechtsmittelverfahrens abgefassten „Erklärungen“ zu.
Mit Jänner, Februar und März 2011 datierte, völlig gleichlautende „Bestätigungen“ einzelner Landwirte bzw. Einkaufsgemeinschaften weisen nachstehende Textierung auf:
„Mit dem vorliegenden Schreiben bestätige ich, dass ich die Firma ARGmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn ARAR in der Vergangenheit und für 2011 damit beauftragt habe, in meinem Auftrag Düngemittel bei der Fa. XX in IT M zu kaufen, und zwar zu folgenden Bedingungen:
Die Firma AR GmbH in A hat mir die Vermittlung für den Kauf von Düngemittel in Italien zum vereinbarten Preis einschließlich italienischer Steuern angeboten, wobei das Düngemittel in den Lagern in Italien zur Abholung bereitgestellt wurde.
Ich kümmere mich selbst um den Transport für die Abholung der Düngemittel in Italien.
Mir war bekannt, dass der Preis für die Waren von der Fa. XX in IT M einschließlich italienischer Steuern frei ab Produktionsstätte/Ladestelle in Rechnung gestellt werden und dass die Organisation vom Transport von Italien nach Österreich bis zu meinem Bestimmungsort sowie die damit verbundenen Kosten zu meinen Lasten gehen und mir daher direkt von den Transportunternehmen in Rechnung gestellt werden.“
Auch bei diesen mit einem Einheitstext im Zuge des Berufungsverfahrens verfassten „Bestätigungen“ handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um bloße Gefälligkeitsbestätigungen, die sich bezüglich der entscheidungswesentlichen Frage nach dem Organisator und Auftraggeber der Transportleistung auf keine näheren, konkreten Angaben einlassen, sondern sich mit einer völlig allgemein gehaltenen – „Ich kümmere mich selbst um den Transport für die Abholung der Düngemittel in Italien.“ – Aussage begnügen. Konkrete Ausführungen darüber, wie angesichts der großen Anzahl von in Kärnten, Osttirol und in der Steiermark ansässigen Abnehmern ein "Sammeltransport" tatsächlich von ihnen logistisch bewerkstelligt hätte werden können, lassen diese "Bestätigungen" vermissen. Dass derartige, im Aussagegehalt völlig unbestimmte, ohne nähere Schilderung der Umstände im Zusammenhang mit der Organisation der Transportleistungen unterfertigten „Bestätigungen“ nicht den Wahrheitsgehalt der vorhin angeführten Zeugenaussagen der Disponenten von Transportunternehmen, die die Transportleistungen erbracht haben, zu erschüttern vermögen, bedarf wohl keiner näheren Ausführungen. Hätten die Abnehmer tatsächlich selbst den Transport der Düngemittel organisiert und beauftragt, dann wäre es völlig unerfindlich, weshalb sie in den "Bestätigungen" die näheren Umstände im Dunkeln lassen.
Bezüglich des Antrages der Bf. „zur Bescheinigung des gegenständlichen Sachverhaltes die namentlich unter Angabe der Wohnadresse angeführten 49 Personen einzuvernehmen“, ist Folgendes festzustellen:
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, muss die Abgabenbehörde nicht entsprechen (vgl. Fischerlehner, Grenzen der Beweiserhebungspflicht des UFS, UFSjournal 2009, 432ff und die dort zitierte Judikatur).
„Die Einvernahme der Zeugen zum Beweis seiner Schuldlosigkeit und zum Beweis der Richtigkeit der Belege, die bei der Prüfung beanstandet wurden und zum Beweis für die Bezahlung von Kautionen, verspätete Zahlung von Mieten, Nichtbezahlung von Mieten, Investitionen die Mietobjekte und Häuser betroffen haben“ ist vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2004/15/0144, als Erkundungsbeweis qualifiziert worden. "Da die belangte Behörde zu derartigen Einvernahmen nicht verpflichtet war, stellt die Abstandnahme von den beantragten Zeugeneinvernahmen auch keine vorgreifende Beweiswürdigung dar."
In diesem Sinne sind wohl auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. Dezember 2013 – „Darüber hinaus beantragt die Berufungswerberin zur Bescheinigung des gegenständlichen Sachverhaltes die Einvernahme nachfolgender Personen:“ – zu beurteilen. Damit ist nämlich ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotenen Zeugeneinvernahmen hätten erwiesen werden sollen, nicht genannt worden.
Somit war dem Beweisantrag mangels Erheblichkeit nicht zu entsprechen.
Außerdem ist zu bemerken, dass die Disponenten der Transportunternehmen im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens unter ausdrücklicher Belehrung bezüglich der Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen worden sind. Da die Disponenten mit der Abwicklung der in Rede stehenden Transportaufträge befasst waren, erweist sich die beantragte Einvernahme der Geschäftsführer der Transportunternehmen deswegen als entbehrlich, als sie als nicht unmittelbar mit dem Tagesgeschäft der Spedition befasste Personen aus eigener Wahrnehmung dazu wohl keine Aussagen machen könnten. Zudem liegen von den Transportunternehmen mit 30. November 2010 und 17. März 2011 firmenmäßig gefertigte „Erklärungen“ zum Sachverhalt vor.
Der Geschäftsführer der AR GmbH ist ebenfalls bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren einvernommen worden.
Im Übrigen hat die Bf. bezüglich der als Zeugen geführten Landwirte ohnedies „Bestätigungen“ vorgelegt.
Zum Antrag, SO und den Geschäftsführer der Bf. einzuvernehmen, ist lediglich festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Ausland lebende Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (vgl. VwGH 22.4.2009, 2004/15/0144 und VwGH 13.9.2006, 2002/13/0190).
Somit ist unter Bedachtnahme auf die Zeugenaussagen der Disponenten der Transportunternehmen und auf die Speditionsbücher – eine Stellungnahme ist die Bf. trotz nachweislicher, ausdrücklicher Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat schuldig geblieben - als erwiesen anzunehmen, dass die Bf. die Transporte der Düngemittel zu den Kunden organisiert und beauftragt hat und somit die Umsätze im Sinne der Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 bis 7 UStG 1994 im Inland zu versteuern hat.
An der Subsumierung unter die Bestimmungen der Versandhandelsregelung vermag auch die von der bevollmächtigten Vertreterin der Bf. ins Treffen geführte Tatsache, dass den Abnehmern der Düngemittel von den Transportunternehmen die Transportkosten in Rechnung gestellt worden sind, nichts zu ändern. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. März 2006, 2003/15/0014 ausgeführt, dass es, wenn der Lieferant den Transport organisiert, solcherart keinen Unterschied macht ob er die Kosten selbst bezahlt und in den Warenpreis einrechnet oder ob er den Transportunternehmer eine eigene Rechnung an den Abnehmer der Ware stellen lässt.
Auch dem Einwand, dass die „verfahrensgegenständliche Mehrwertsteuerrichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union am 11.12.2006 veröffentlicht worden ist und erst ab Inkrafttreten dieser Richtlinie bzw. der Veröffentlichung dieser Richtlinie die Bestimmungen dieser Richtlinie herangezogen werden können, weshalb die ergangenen Bescheide für den Zeitraum 2005 bis 2006, unabhängig davon, ob es sich nun um einen Versandhandelsfall handelt oder nicht, jedenfalls rechtswidrig sind“, kommt aus nachstehendem Grund keine Berechtigung zu:
Da die in den Art. 33 und 34 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom 28. November 2006 (MwStSystRL), 2006/112/EG – nach Art. 413 am 1. Jänner 2007 in Kraft getreten - normierten Regelungen über den Versandhandel den Regelungen des Art. 28b Teil B der 6. EG-RL vollinhaltlich entsprechen, erweisen sich die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 bis 7 UStG 1994 jedenfalls als unionsrechtskonform.
Dem Vorwurf, die angefochtenen Bescheide seien nicht entsprechend begründet worden, ist entgegenzuhalten, dass Begründungsmängel im Abgabenverfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2014, § 93, Tz 16 und die dort zitierte Judikatur). In diesem Zusammenhang ist auf das Erörterungsgespräch vom 24. Oktober 2013 und auf den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 9. September 2013 hinzuweisen.
Bezüglich der Höhe der getätigten Umsätze besteht im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht mit Rücksicht auf die von der Bf. aus den auf der CD der italienischen Steuerverwaltung gespeicherten Rechnungen abgeleiteten Bruttorechnungssummen (einschließlich italienischer Umsatzsteuer) völliges Einvernehmen mit dem Finanzamt Graz-Stadt (vgl. Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. April 2014).
Hinsichtlich der konkreten Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. März 2006, 2003/15/0014, Nachstehendes ausgeführt:
„Die Beschwerdeführerin wendet sich schließlich mit einem weiteren Argument gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene konkrete Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlage.
Die belangte Behörde hat die Abgabenbemessungsgrundlage ermittelt, indem sie von den Bruttoeinnahmen der Beschwerdeführerin (ohne Abzug einer allfälligen luxemburgischen Umsatzsteuer von 3 %) eine 20 %ige österreichische Umsatzsteuer herausgerechnet hat. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Bruttoeinnahmen wären zunächst um eine (allfällige) luxemburgische Umsatzsteuer von 3 % zu mindern, erst von diesem Nettobetrag sei unter Herausrechnung einer 20 %igen österreichischen Umsatzsteuer die Abgabenbemessungsgrundlage zu ermitteln. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit auf. Gesetzt den Fall, der Ort der Lieferungen der Beschwerdeführerin befindet sich gemäß Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 (Art. 28b Teil B der Sechsten MwSt-Richtlinie) in Österreich, fällt Umsatzsteuer in Luxemburg rechtens nicht an, weshalb kein Grund dafür besteht, bei Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlage die Bruttoentgelte (zivilrechtlich vereinbarter Preis) gemäß § 4 Abs. 10 UStG 1994 um eine solche Steuer zu mindern.“
Demgemäß stellen sich die dem Normalsteuersatz unterliegenden Entgelte, ausgehend von den in der Vorhaltsbeantwortung der Bf. vom 30. Dezember 2013 dargestellten Bruttobeträgen, wie folgt dar (Beträge in Euro):
|
| 2005
| 2006
| 2007
| 2008
| 2009
| I-X/2010
| Brutto-beträge
| 830.078,63
| 527.564,69
| 881.399,65
| 1.577.778,61
| 2.320.318,93
| 1.052.493,31
| -20% USt
| 138.346,44
| 87.927,45
| 146.899,94
| 262.963,10
| 386.719,82
| 175.415,55
| Netto-
beträge
| 691.732,19
| 439.637,24
| 734.499,71
| 1.314.815,51
| 1.933.599,11
| 877.077,76
| -Liefer-
schwelle
| 100.000,00
|
|
|
|
|
| ustpfl.
Entgelte
| 591.732,19
| 439.637,24
| 734.499,71
| 1.314.815,51
| 1.933.599,11
| 877.077,76
Gemäß § 274 Abs. 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus. Dies ergibt sich aus § 274 Abs. 1 Z 1.
Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2014, § 274, Tz 2 und 3 und die dort zitierte Judikatur).
Da von der Bf. erstmalig in der Eingabe vom 22. März 2011 - "Ergänzende Ausführungen zur Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide zu Steuernummer 000/0000 für die Jahre 2005 bis 2010" - unter Punkt III. "die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 iVm § 250 BAO beantragt wird", besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich bei der Streitfrage, ob die in Italien ansässige Bf. den Transport der Düngemittel an die inländischen Abnehmer organisiert und beauftragt hat, um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 6 Berechnungsblätter
Graz, am 14. Mai 2014
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100239/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100239.2011
- Stammnummer
- 101389
- Gültig
- 14.05.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF