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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1639-W/02

1.) Rückstellung infolge Androhung einer Konventionalstrafe; 2.) Schuldnachlass eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der GmbH - Einlage oder erfolgswirksamer Aufwand; 3.) Verlustausgleich bei Hälftesteuersatz.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1639-W/02vom 27.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Jahr 2001 sowohl die aus der Tätigkeit an der U Wien, als auch die seitens der Ä Kammer gemeldeten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. des Einkommens in entsprechender Höhe und unterzog diese der Besteuerung. Im Zuge des gesamten Verfahrenslaufes hat der Bw. vorgebracht, dass ihm seitens des W der Ä Kammer keinerlei Bezüge zugegangen seien. Obwohl der Bw. mit Schreiben vom 8. September 2003 (ESt-Akt 2001, S 31) seitens des Finanzamtes aufgefordert wurde, in Bezug auf seine Behauptung, seitens der Ä Kammer keinerlei Bezüge erhalten zu haben, Stellung zu nehmen, unterblieb eine diesbezügliche Beantwortung des Vorhaltes. Vielmehr gab der Bw. im Schreiben vom 17. Februar 2004 an, nach Auswertung der nunmehr eingelangten entsprechenden Unterlagen seitens der Ä Kammer diese der Finanzverwaltung zu übermitteln. Bis dato hat es jedoch der Bw. verabsäumt, die diesbezüglichen Unterlagen, die sein Vorbringen verifiziert hätten, der Behörde zu übermitteln. Der Bw. ist diesbezüglich seiner in den verfahrensrechtlichen Vorschriften normierten Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Vielmehr haben Ermittlungen (UFS-Akt) seitens des Senates bei dem W der Ä Kammer ergeben, dass dem Bw. die strittigen Pflichtbeiträge rückbezahlt wurden und - entgegen seinem Vorbringen - diese ihm auch tatsächlich zugeflossen sind. Wie eine Mitarbeiterin der Fa. C der Behörde auf eine telefonische Anfrage hin mittels Fax mitteilte, wurden die entsprechenden Beträge am 16. Mai 2001 bzw. am 31. Oktober 2001 auf ein Bankkonto, lautend auf den Namen des Bw., überwiesen. Das Fax hat folgenden Wortlaut:"... Wie heute telefonisch besprochen, übersende ich Ihnen anbei einige Verzeichniskopien mit den einzelnen Summen, Überweisungsdaten und Kontonummer. Sie finden Herrn Dr. C unter der Arzt.Nr. X. Ich habe diesbezüglich auch Rücksprache mit unserer Bank (Erste) gehalten. Da Hr. Dr. C auch sein Konto bei der Ersten hat, hat mir Frau K bestätigt, dass die von mir angeführten Summen bereits am 16.05.01 und 31.10.01 (also am selben Tag wie von uns überwiesen) auf das von mir angegebene Konto (siehe Verzeichnisjournal) eingegangen sind. Zur Sicherheit hat Frau K noch überprüft, ob das Konto auf Hrn. Dr. C lautet und das Geburtsdatum haben wir auch noch verglichen. ...". Fest steht, dass die Zusammenrechnung der auf den Bw. überwiesenen Beträge lt. der erwähnten Liste exakt den vom W der Ä. Kammer übermittelten Lohnzettelbetrag (S 399.051) ergibt. Dem Fax wurden noch zwei Datenträger-Begleitzettel (datiert vom 16. Mai 2001 bzw. vom 31. Oktober 2001) sowie ein Auszug aus dem Verzeichnisjournal beigelegt. Mit Schreiben (Fax) vom 18. Mai 2004 wurde der Bw. vom Inhalt der seitens der Behörde durchgeführten Erhebungen in Kenntnis gesetzt. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der steuerliche Vertreter den Zufluss der streitgegenständlichen Beträge außer Streit. Der steuerliche Vertreter irrt aber, wenn er davon ausgeht, eine Rückvergütung des W Wien müsste im Rahmen von Rechnungsabgrenzungen in den Streitjahren entsprechend berücksichtigt werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 69 Abs. 5 EStG 1988 besteht hinsichtlich rückgezahlter Pflichtbeiträge eine Meldepflicht an die Finanzbehörden. Dies bedeutet, dass die auszahlende Stelle im Hinblick auf die Erfassung derartiger Zahlungen im Veranlagungsverfahren einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln hat. Erfolgt nun - so wie im gegenständlichen Fall - die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen an einen Arzt, der auf Grund seiner ärztlichen Tätigkeit sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, als auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, so ist ein Lohnzettel seitens der auszahlenden Stelle auszustellen. Voraussetzung für die Ausstellung eines Lohnzettels ist allerdings, dass ein entsprechender Zahlungsfluss an den Pflichtigen stattfand. Da auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich der rückgezahlten Pflichtbeiträge in Höhe von S 399.051,00 nachweislich ein Zufluss an den Bw. statt fand bzw. der steuerliche Vertreter den Zufluss der betreffenden Zahlungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt hat, erfolgte die Berücksichtigung und Besteuerung der streitgegenständlichen Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 zu Recht. Ergänzend wäre noch zu erwähnen, dass für den Fall der Rückerstattung von Pflichtbeiträgen an einen Arzt, der auf Grund seiner ärztlichen Tätigkeit ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, zwar kein Lohnzettel auszustellen ist, die betreffenden Rückzahlungen jedoch sehr wohl im Jahr der Zahlung im Rahmen der selbständigen Einkünfte als Betriebseinnahmen zu erfassen sind und zwar insoweit, als die entsprechenden Beträge seinerzeitig als Betriebsausgabe abgesetzt wurden. Die Ansicht des steuerlichen Vertreters, hinsichtlich der Rückzahlungen nachträglich Rechnungsabgrenzungen in die Bilanz aufnehmen zu wollen, erscheint zudem verfehlt, da für einen Bilanzierer, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich derartiger Bilanzpositionen besteht und jede diesbezügliche nachträgliche Änderung eine Bilanzänderung zur Folge hätte, der jedoch nur in wirtschaftlich begründeten Fällen die Abgabenbehörde die Zustimmung erteilen würde. Im übrigen würde kein Rechnungsabgrenzungsbedarf vorliegen, da die ursprünglich als Betriebsausgabe abgesetzten Beiträge kalenderjahrbezogen sind, für Rechnungsabgrenzungsposten hingegen ein kalenderjahrübergreifender Aufwand gegeben sein müßte. Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Insgesamt gesehen war jedoch der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 teilweise stattzugeben. Wien, 27. Mai 2004

Normen und Schlagworte

RückstellungAndrohung einer KonventionalstrafeVerjährungGesellschafter-GeschäftsführerSchuldnachlass gegenüber GmbH(verdeckte) Einlage oder erfolgswirksamer AufwandVerträge zwischen nahen Angehörigenausstehende EinlageVerlustausgleich mit dem Hälftesteuersatz unterliegenden Einkünften

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1639-W/02
Stammnummer
10136
Gültig
27.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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