Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1639-W/02
1.) Rückstellung infolge Androhung einer Konventionalstrafe; 2.) Schuldnachlass eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der GmbH - Einlage oder erfolgswirksamer Aufwand; 3.) Verlustausgleich bei Hälftesteuersatz.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1639-W/02vom 27.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Jahr 2001 sowohl die aus der Tätigkeit an der U Wien, als auch
die seitens der Ä Kammer gemeldeten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der
Einkünfte bzw. des Einkommens in entsprechender Höhe und unterzog
diese der Besteuerung.
Im Zuge des gesamten Verfahrenslaufes hat der Bw.
vorgebracht, dass ihm seitens des W der Ä Kammer keinerlei Bezüge
zugegangen seien. Obwohl der Bw. mit Schreiben vom 8. September 2003
(ESt-Akt 2001, S 31) seitens des Finanzamtes aufgefordert wurde, in
Bezug auf seine Behauptung, seitens der Ä Kammer keinerlei Bezüge
erhalten zu haben, Stellung zu nehmen, unterblieb eine diesbezügliche
Beantwortung des Vorhaltes. Vielmehr gab der Bw. im Schreiben vom
17. Februar 2004 an, nach Auswertung der nunmehr eingelangten
entsprechenden Unterlagen seitens der Ä Kammer diese der
Finanzverwaltung zu übermitteln. Bis dato hat es jedoch der Bw.
verabsäumt, die diesbezüglichen Unterlagen, die sein Vorbringen
verifiziert hätten, der Behörde zu übermitteln. Der Bw. ist
diesbezüglich seiner in den verfahrensrechtlichen Vorschriften normierten
Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Vielmehr haben Ermittlungen (UFS-Akt) seitens des Senates
bei dem W der Ä Kammer ergeben, dass dem Bw. die strittigen
Pflichtbeiträge rückbezahlt wurden und - entgegen seinem Vorbringen -
diese ihm auch tatsächlich zugeflossen sind. Wie eine Mitarbeiterin der
Fa. C der Behörde auf eine telefonische Anfrage hin mittels Fax
mitteilte, wurden die entsprechenden Beträge am 16. Mai 2001 bzw. am
31. Oktober 2001 auf ein Bankkonto, lautend auf den Namen des Bw.,
überwiesen. Das Fax hat folgenden Wortlaut:"... Wie heute
telefonisch besprochen, übersende ich Ihnen anbei einige Verzeichniskopien
mit den einzelnen Summen, Überweisungsdaten und Kontonummer. Sie finden
Herrn Dr. C unter der Arzt.Nr. X. Ich habe diesbezüglich auch
Rücksprache mit unserer Bank (Erste) gehalten. Da Hr. Dr. C auch sein
Konto bei der Ersten hat, hat mir Frau K bestätigt, dass die von mir
angeführten Summen bereits am 16.05.01 und 31.10.01 (also am selben Tag wie
von uns überwiesen) auf das von mir angegebene Konto (siehe
Verzeichnisjournal) eingegangen sind. Zur Sicherheit hat Frau K noch
überprüft, ob das Konto auf Hrn. Dr. C lautet und das
Geburtsdatum haben wir auch noch verglichen. ...".
Fest steht, dass die Zusammenrechnung der auf den Bw.
überwiesenen Beträge lt. der erwähnten Liste exakt den vom W der
Ä. Kammer übermittelten Lohnzettelbetrag (S 399.051)
ergibt. Dem Fax wurden noch zwei Datenträger-Begleitzettel (datiert
vom 16. Mai 2001 bzw. vom 31. Oktober 2001) sowie ein Auszug aus
dem Verzeichnisjournal beigelegt.
Mit Schreiben (Fax) vom 18. Mai 2004 wurde der
Bw. vom Inhalt der seitens der Behörde durchgeführten Erhebungen in
Kenntnis gesetzt.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung stellte
der steuerliche Vertreter den Zufluss der streitgegenständlichen
Beträge außer Streit.
Der steuerliche Vertreter irrt aber, wenn er davon ausgeht,
eine Rückvergütung des W Wien müsste im Rahmen von
Rechnungsabgrenzungen in den Streitjahren entsprechend berücksichtigt
werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 besteht hinsichtlich
rückgezahlter Pflichtbeiträge eine Meldepflicht an die
Finanzbehörden. Dies bedeutet, dass die auszahlende Stelle im Hinblick auf
die Erfassung derartiger Zahlungen im Veranlagungsverfahren einen Lohnzettel
auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln
hat. Erfolgt nun - so wie im gegenständlichen Fall - die Rückzahlung
von Pflichtbeiträgen an einen Arzt, der auf Grund seiner ärztlichen
Tätigkeit sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, als
auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, so ist ein Lohnzettel
seitens der auszahlenden Stelle auszustellen. Voraussetzung für die
Ausstellung eines Lohnzettels ist allerdings, dass ein entsprechender
Zahlungsfluss an den Pflichtigen stattfand.
Da auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich
der rückgezahlten Pflichtbeiträge in Höhe von S 399.051,00
nachweislich ein Zufluss an den Bw. statt fand bzw. der steuerliche Vertreter
den Zufluss der betreffenden Zahlungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung
außer Streit gestellt hat, erfolgte die Berücksichtigung und
Besteuerung der streitgegenständlichen Einkünfte im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 zu Recht.
Ergänzend wäre noch zu erwähnen, dass
für den Fall der Rückerstattung von Pflichtbeiträgen an einen
Arzt, der auf Grund seiner ärztlichen Tätigkeit ausschließlich
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, zwar kein Lohnzettel
auszustellen ist, die betreffenden Rückzahlungen jedoch sehr wohl im Jahr
der Zahlung im Rahmen der selbständigen Einkünfte als
Betriebseinnahmen zu erfassen sind und zwar insoweit, als die entsprechenden
Beträge seinerzeitig als Betriebsausgabe abgesetzt wurden. Die Ansicht des
steuerlichen Vertreters, hinsichtlich der Rückzahlungen nachträglich
Rechnungsabgrenzungen in die Bilanz aufnehmen zu wollen, erscheint zudem
verfehlt, da für einen Bilanzierer, der seinen Gewinn nach § 4
Abs. 1 EStG ermittelt, lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich derartiger
Bilanzpositionen besteht und jede diesbezügliche nachträgliche
Änderung eine Bilanzänderung zur Folge hätte, der jedoch nur in
wirtschaftlich begründeten Fällen die Abgabenbehörde die
Zustimmung erteilen würde. Im übrigen würde kein
Rechnungsabgrenzungsbedarf vorliegen, da die ursprünglich als
Betriebsausgabe abgesetzten Beiträge kalenderjahrbezogen sind, für
Rechnungsabgrenzungsposten hingegen ein kalenderjahrübergreifender Aufwand
gegeben sein müßte.
Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen. Insgesamt gesehen war jedoch der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 teilweise stattzugeben.
Wien,
27. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
RückstellungAndrohung einer KonventionalstrafeVerjährungGesellschafter-GeschäftsführerSchuldnachlass gegenüber GmbH(verdeckte) Einlage oder erfolgswirksamer AufwandVerträge zwischen nahen Angehörigenausstehende EinlageVerlustausgleich mit dem Hälftesteuersatz unterliegenden Einkünften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1639-W/02
- Stammnummer
- 10136
- Gültig
- 27.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF