Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0261-W/04
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, kein Berufungsrecht für Dritte, die Einwendungen gegen die Pfändung erheben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-W/04vom 27.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hinsichtlich eines Bescheides über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung sind der Abgabenpflichtige und der Drittschuldner zur Erhebung einer Berufung aktiv legitimiert. Behaupten dritte Personen ein Recht auf die gepfändete Forderung, das die Pfändung unzulässig mache, so können sie dieses Recht nur mit Widerspruch gemäß § 14 AbgEO geltend machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L.GmbH, vertreten durch Dr. Hans
Böck, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 17.
November 2003 betreffend Zurückweisung einer Berufung
(§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Berufungsvorbringens, der Stellungnahme des
Finanzamtes und des vorgelegten Einbringungsaktes wird folgender Sachverhalt als
erwiesen festgestellt:
Mit Bescheid vom 2. Juni 2003 pfändete das Finanzamt
einen mit Beschluss des Bezirksgerichtes F. in einem Exekutionsverfahren den
Abgabepflichtigen D.G. und B.G. (als Gesamtschuldner der H.) zugesprochenen
(anteiligen) Versteigerungserlös in der Höhe von 4.778,32 €.
Dieser Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung wurde dem BG F. als Drittschuldnerin sowie den Abgabepflichtigen
zu Handen der damals ausgewiesenen Zustellbevollmächtigten zugestellt;
gleichzeitig wurden Verfügungsverbote an die genannten Abgabenschuldner
erlassen.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003 teilte die Firma
L.Ges.m.b.H.. (in der Folge: Bw.) dem Finanzamt mit, dass sie nicht mehr
zustellbevollmächtigt für die genannten Abgabepflichtigen sei und dass
im Übrigen der vom BG F. den Abgabepflichtigen D.G. und B.G. zugesprochene
Versteigerungserlös nicht jenen, sondern der Bw. zustehe, da die Familie G.
Schulden bei der Bw. habe.
Am 26. Juni 2003 brachte die Bw. durch ihren ausgewiesenen
Rechtsvertreter eine Berufung gegen den Pfändungsbescheid vom 2. Juni 2003
ein und begründete dies damit, dass es eine Abtretungsvereinbarung vom 12.
Oktober 1999 gebe, derzufolge die Abgabenschuldner sämtliche
Mietzinseinnahmen an die Hausverwaltung abgetreten hätten. Da auch der
gepfändete Versteigerungserlös Mietzinsforderungen betroffen habe, sei
daher auch dieser von der seinerzeitigen Abtretung umfasst. Eine Pfändung
sei daher unzulässig. Am 30. Oktober 2003 überwies das BG F. den
gepfändeten Betrag an das Finanzamt.
Mit Bescheid vom 17. November 2003 wies das Finanzamt diese
Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück und
begründete dies damit, dass gegen einen Bescheid über die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung lediglich der
Drittschuldner und der Abgabepflichtige das Rechtsmittel der Berufung einbringen
könnten.
Mit Berufung vom 17. Dezember 2003 beantragte der Bw. die
Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und brachte vor, dass in den
Pfändungsbescheiden eine Rechtsmittelbelehrung enthalten sei, die dem
Abgabenschuldner und dem Drittschuldner ein Berufungsrecht einräume. Da die
Abgabenschuldner alle Einnahmen an die Bw. abgetreten hätten, sei die
Pfändung unzulässig gewesen. Die Pfändungsbescheide seien auch
der Bw. zugestellt worden, sodass auch sie Partei in diesem Verfahren geworden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 AbgEO sind, soweit sich aus
diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
Nach § 243 BAO ist gegen Bescheide, welche die
Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung
gegeben, soweit nicht in den Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für
unzulässig erklärt wird. Zur Einbringung einer Berufung ist jeder
befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist
(§ 246 Abs. 1 BAO). Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist
jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat einen Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht. Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO
werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Berufungswerber kann daher nur
der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde
und für den er auch
inhaltlich bestimmt war (VwGH 7.3.1991, 90/16/0043).
Zwar wurden der Bw. die Bescheide über die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung tatsächlich
zugestellt, jedoch nicht als einer am Verfahren beteiligten Partei, sondern in
ihrer Funktion als Zustellbevollmächtigte der Bescheidadressaten, die den
Widerruf der Zustellvollmacht dem Finanzamt zuvor nicht mitgeteilt hatten. Die
Zustellung an sie macht für sich allein die Bw. aber nicht zu einer
Verfahrenspartei mit Berufungsrecht, da der Bescheidinhalt nicht für sie
bestimmt war.
Dem Finanzamt ist sohin beizupflichten, dass bei einem
Pfändungsbescheid nur die Abgabepflichtigen und der Drittschuldner
berufungsberechtigt sind. Behaupten dritte Personen ein Recht auf die
gepfändete Forderung, das die Pfändung unzulässig mache, so
können sie dieses Recht nicht mittels Berufung gegen die Pfändung,
sondern nur mit Widerspruch nach § 14 AbgEO geltend machen. Erachtet die
Behörde einen solchen Widerspruch für unbegründet, so kann sie
ihn nicht mit Bescheid abweisen, sondern nur eine ablehnende
Parteierklärung abgeben. In diesem Fall sowie dann, wenn die Behörde
eine Erklärung über den Widerspruch unterlässt, steht dem
Widersprechenden die Klage vor dem Zivilgericht offen (Reeger Stoll,
Abgabenexekutionsordnung, S 158).
Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 27. Mai
2004
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-W/04
- Stammnummer
- 10135
- Gültig
- 27.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF