Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4736-W/02
Normverbrauchsabgabe für PKW, die Übersiedlungsgut darstellen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4736-W/02vom 26.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Einfuhr eines PKW als Übersiedlungsgut ist bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Österreich Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Der Erhöhung der Normverbrauchsabgabe nach § 6 Abs. 6 NoVAG steht aber im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges Art 90 EGV entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw brachte im September 2002 zwei Erklärungen
über die Normverbrauchsabgabe beim Finanzamt ein und beantragte mit
Schreiben vom 16. 9. 2002 die bescheidmäßige Festsetzung der NoVA.
Diesen Antrag begründete der Bw damit, dass er die Absicht hätte, ein
Rechtsmittel gegen die Vorschreibung der NoVA einzubringen. Die beiden PKW habe
er als Übersiedlungsgut nach Österreich verbracht.
Mit Bescheiden vom 17. 9. 2002 wurde die NoVA mit €
4.207,-- und mit € 4.262,-- festgesetzt.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende
Berufung, die ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung de
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt wurde. Die Berufung wurde damit
begründet, dass die Festsetzung der NoVA dem "freien Verkehr der Arbeit"
innerhalb der EU widerspreche und auf Grund der Staatsangehörigkeit
diskriminiere. Auf das "VwGH Urteil" vom 20. September 2001 (98/15/0116 und
98/15/0146) welches die gleiche Rechtsansicht vertrete und welches beim EUGH
(15.3.2002, C-265/99) anhängig sei werde verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem unstrittigem Sachverhalt:
Der Bw hat im Zuge seiner Übersiedlung aus dem
Vereinigten Königreich nach Österreich im Jahr 2002 zwei Pkw (Porsche,
Range Rover) als Übersiedlungsgut nach Österreich eingeführt. Die
Erstzulassungen der Fahrzeuge waren am 6.3.2000 (Rover) bzw am 1.8.1998
(Porsche) erfolgt. Laut Schätzgutachten des ÖAMTC betrug der
Marktzeitwert des Rover zum 5.9.2002 € 21.910,--, der des Porsche zum
11.9.2002 € 22.198,--.
Für den Abschluss einer KfZ Versicherung in
Österreich und für die Ausstellung eines inländischen KfZ
Kennzeichens ist die Einzahlung der voraussichtlichen NoVA nachzuweisen. Der Bw
hat die entsprechenden Beträge eingezahlt.
Die Zulassungen in Österreich erfolgten am 2.9.2002
(Rover) bzw am 27.8.2002 (Porsche).
Die ÖAMTC-Schätzwerte wurden vom Bw als
Bemessungsgrundlagen für die Erklärungen über die
Normverbrauchsabgabe herangezogen und bildeten gleichermaßen die
Bemessungsgrundlagen für die bescheidmäßige Festsetzung der NoVA
durch das Finanzamt. Diese berrechnete sich im Konkreten wie folgt:
- ROVER:
Bemessungsgrundlage € 21.911,-- davon 16 % sind
€ 3.506,--, dazu Abgabenerhöhung gem § 6 Abs 6 NOVAGesetz €
701,--. Insgesamt daher € 4.207,--.
- PORSCHE:
Bemessungsgrundlage € 22.198,-- davon 16 % sind
€ 3.552,--, dazu Abgabenerhöhung gem § 6 Abs 6 NOVAGesetz €
710,--. Insgesamt daher € 4.262,--.
Die bescheidmäßige Festsetzung erfolgte auf
Grund des Antrages des Bw vom 16.9.2002 (Einlangen im Finanzamt: 17.9.2002). Mit
selber Post wurden auch die Erklärungen über die Normverbrauchsabgabe
beim Finanzamt eingebracht.
Diese Feststellungen erfolgten unter Zugrundelegung des
vorliegenden Aktenmaterials, im Konkreten: Meldebestätigung des
Zentralmeldeamtes; inländische Zulassungsscheine, Schätzgutachten des
ÖAMTC; Erklärungen über die NoVA; Antrag vom 16.9.2002;
Zahlungsbestätigungen.
Rechtlich folgt daraus:
Die Normverbrauchsabgabe ist gem § 11 Abs 1 NoVAG eine
Selbstbemessungsabgabe.
Die Festsetzung einer Abgabe, durch den Abgabepflichtigen
selbst zu berechnen ist, hat gem § 201 Abs 3 Z 1 BAO auf Antrag des
Abgabepflichtigen zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer
Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht
wurde. Der entsprechende Antrag wurde im vorliegenden Fall vom Bw innerhalb
dieser Frist (mit selber Post) beim Finanzamt eingebracht. Die
bescheidmäßige Festsetzung erfolgte daher zu Recht.
Gem § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung
von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe.
(3. Die erstmalige Zulassung von
Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1
oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung
nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die
Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der
Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre,
ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der
Normverbrauchsabgabe erbracht.). Gem § 6 Abs 6 NoVAG erhöht
sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht
Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist um 20 %.
Die NoVA knüpft an die erstmalige Zulassung zum
Verkehr in Österreich an. Nach innerstaatlicher Rechtslage wurde die NoVa
dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben. Das gilt auch für den Zuschlag gem
§ 6 Abs 6 NoVAG.
Zur Europarechtskonformität dieser Bestimmungen hat
der EuGH - auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des VwGH vom 20.9.2001,
98/15/146 und 98/15/115 - dem Schlussantrag des Generalanwaltes Tizzano vom
3.7.2003 folgend mit Urteil vom 29.4.2004 zu Recht erkannt:
1.
Die Artikel 39 EG und 12 EG stehen dem nicht entgegen, dass einer Privatperson
aus einem Mitgliedstaat, die sich aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels in einem
anderen Mitgliedstaat niederlässt und dabei ihr Kraftfahrzeug in den
letztgenannten Staat einführt, eine Verbrauchssteuer wie die im
Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-Grundabgabe auferlegt
wird.
2.
Eine Verbrauchsabgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige
Normverbrauchs-Grundabgabe ist eine inländische Abgabe, deren Vereinbarkeit
mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der Artikel 23 EG und 25 EG, sondern
anhand des Artikels 90 EG zu prüfen ist.
3.
Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im
Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe nicht entgegensteht,
soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer
Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln
und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu
besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten
wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener
Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
4.
Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Einfuhr eines
Gebrauchtfahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der
Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im
Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe
entgegensteht.
Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z
3 NoVAG verstößt daher auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die
angefochtenen Festsetzungsbescheide erweisen sich aber inhaltlich in dem Umfang
als rechtswidrig, als ein Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben
wurde. Der Erhebung dieses Zuschlag steht, wie der EuGH ausgeführt hat,
Artikel 90 EG entgegen.
Der Berufung war daher in diesem Umfang
stattzugeben.
Die Normverbrauchsabgabe wird festgesetzt mit:
- ROVER:
Bemessungsgrundlage € 21.911,-- davon 16 % sind
€ 3.506,--.
- PORSCHE:
Bemessungsgrundlage € 22.198,-- davon 16 % sind
€ 3.552,--.
Wien,
26. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 90 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4736-W/02
- Stammnummer
- 10128
- Gültig
- 26.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF