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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100915/2011

Gemeinnützigkeit in Zusammenhang mit dem Betrieb eines teilweise denkmalgeschützten Areals

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100915/2011vom 14.04.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Was die Festsetzung von Mindestkörperschaftsteuer für 2010 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die geänderte Umschreibung des Unternehmenszwecks erst mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bf. am 12. Mai 2011 in ihren Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde und somit für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 34ff BAO im Kalenderjahr 2010 nicht maßgeblich war. Es gelten daher die zum Veranlagungsjahr 2009 gemachten Ausführungen sinngemäß. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100915/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100915.2011
Stammnummer
101082
Gültig
14.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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