Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0553-W/03
Keine Basispauschalierung für an einen im Ruhestand befindlichen Arzt von der Gebietskrankenkasse bezahlte Treueprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0553-W/03vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine von der Gebietskrankenkasse an einen im Ruhestand befindlichen Arzt gezahlte Treueprämie fällt unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 kann hiefür nicht beansprucht werden, da eine Ausgabenpauschalierung für Ruhebezüge oder Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit mangels Anfallens tatsächlicher Ausgaben nicht in Betracht kommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.H., Facharzt im Ruhestand und
Redakteur, in W., vertreten durch Dr. Heinz Wöber Wirtschaftstreuhand
GesmbH, 1150 Wien, Mariahilfer Straße 209, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist im Jahr 1923 geboren. In den
im Veranlagungsakt befindlichen Steuererklärungen wird als Beruf oder Art
der Tätigkeit des Berufungswerbers Bw. "Facharzt i.R., Redakteur"
angeführt.
Der Bw. bezog im Jahr 2001 - wie auch in den
Vorjahren - laut Lohnzetteldatenmeldung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von zwei bezugsauszahlenden Stellen, nämlich
vom Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien und von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Pensionsbezüge.
Überdies wurden in der Einkommensteuererklärung
des Streitjahres samt den diesbezüglichen Beilagen - dem Grunde
nach (mit unterschiedlichen Beträgen) ebenso wie in den
Vorjahren - folgende Einkünfte, und zwar in diesem Jahr
einheitlich als solche aus selbständiger Arbeit, ausgewiesen:
|
Treueprämie
der Wiener Gebietskrankenkasse
|
S
|
102.759,36
|
Honorar von
ärztlicher Kraftfahrvereinigung
|
S
|
49.399,31
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit 2001 (gesamt)
|
S
|
152.158,67
In der
ebenfalls der Erklärung beigelegten Bestätigung der Wiener
Gebietskrankenkasse wird dem Bw. zwecks Vorlage beim Finanzamt mitgeteilt, dass
ihm im Jahre 2001 gemäß
§§ 4 und 5 der
gesamtvertraglichen Vereinbarung zwischen der Ärztekammer für Wien und
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom
12. September 1975 in der Fassung der Zusatzvereinbarungen vom
4. März 1976, 7. Juni 1977, 8. September 1978 sowie der
Vereinbarung vom 21. September 1979 in der geltenden Fassung für die
Monate Jänner bis Dezember eine Treueprämie in der Höhe von
monatlich S 9.731,00, das sind insgesamt S 116.772,00, angewiesen
wurde.
Von dieser Einnahme zog der Bw. 12%
Betriebskostenpauschale, das sind S 14.012,64, ab und gelangte so zu den
unter dem Titel Treueprämie errechneten Einkünften.
Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerveranlagung
für das Streitjahr die aus der Treueprämie resultierenden
Einkünfte ohne Abzug eines Betriebsausgabenpauschales als sonstige
Einkünfte.
Nach erfolgter Berufung, in welcher durch Bezugnahme auf
SWK-Heft Nr. 5/6 vom 10. Februar 2002, S 139, darauf hingewiesen
wird, dass als Einkünfte aus selbständiger Arbeit die von der
Gebietskrankenkasse an einen im Ruhestand befindlichen Arzt bezahlte
Treueprämie steuerpflichtig ist, und die Veranlagung der Treueprämie
von der Wiener Gebietskrankenkasse als selbständige Einkünfte
abzüglich des 12%igen Pauschalsatzes gemäß
§ 17
Abs. 1 EStG beantragt wird, setzte das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung die nicht um den Pauschalabzug gekürzte
Treueprämie bei dieser Einkunftsart an. Der Abzug der Basispauschalierung
wurde mit der Begründung verweigert, dass eine solche nur für
Einkünfte in Betracht komme, die aus einer im Veranlagungsjahr aktiv
ausgeübten Betätigung herrühren. Ruhebezüge oder
(nachträgliche) betriebliche Einkünfte aus einer ehemaligen aktiven
Tätigkeit sind von der Pauschalierung nicht erfasst.
Mit als Vorlageantrag zu wertendem Schreiben wird das
Begehren nach Abzug pauschaler Ausgaben von der unter den Einkünften aus
selbständiger Arbeit eingereihten Treueprämie wie folgt
aufrechterhalten:
"Im Einklang mit dem steuerlichen Schrifttum und der auch
bei anderen Finanzämtern gepflogenen Verwaltungspraxis steht (dem Bw.) das
Pauschale in der Höhe von 12% zu, weil das Steuerrecht diesen Pauschalsatz
für selbständige Einkünfte zuerkennt und weitere
Differenzierungen nicht vornimmt.
Mit den Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit sind Ausgaben verbunden und auch möglich.
Der Gesetzgeber hat für die selbständige
Tätigkeit die Möglichkeit des pauschalen Abzuges des 12%igen
Durchschnittssatzes im § 17 EStG vorgesehen.
Das Wesen des Durchschnittssatzes liegt darin, dass er zur
Vereinfachung für den Steuerpflichtigen und der zuständigen
Finanzbehörde hinsichtlich seiner Zusammensetzung, Strukturierung und
Höhe nicht mehr hinterfragt, aufgegliedert oder überprüft werden
muss, da dieser Durchschnittssatz vom Gesetzgeber normiert wurde.
Da dieses Pauschale finanzamtlicherseits üblicherweise
auch anderen Ärzten gewährt wird und die gesetzliche Grundlage
dafür vorliegt, ersuchen wir dieses Pauschale (dem Bw.) zuzuerkennen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung können bei den Einkünften
aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4
Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz
beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer
kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden,
wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, sonst
12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22.
Die gesetzliche Betriebsausgabenpauschalierung wird auch
als Basispauschalierung bezeichnet.
Ruhebezüge oder Einkünfte aus einer ehemaligen
Tätigkeit sind von der Pauschalierung nicht erfasst (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 19/2 zu § 17).
Bei Ermittlung der Einkünfte können pauschalierte
Ausgaben nur dann geltend gemacht werden, wenn Ausgaben im Zusammenhang mit der
Einnahmenerzielung aus einer bestimmten Tätigkeit auch tatsächlich
anfallen. Bei Ruhegenuss- bzw. Pensionsbezügen erhält der
Steuerpflichtige die Einnahmen, ohne dass ihm im Jahr des Zuflusses dieser
Einnahmen Aufwendungen oder Ausgaben zur Erlangung derselben entstehen. In
diesem Sinne steht beispielsweise das Werbungskostenpauschale bei
Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, nicht zu.
Der Bw. bezog eine Treueprämie von der Wiener
Gebietskrankenkasse. Zur Leistung einer solchen Treueprämie an Ärzte,
die aus dem Vertragsverhältnis zur Gebietskrankenkasse ausgeschieden sind,
hatte sich der erwähnte Sozialversicherungsträger in einer
Vereinbarung (Gesamtvertrag) mit der Ärztekammer verpflichtet.
Wesentlich im berufungsgegenständlichen Zusammenhang
ist, dass diese Prämie für Leistungen der Ärzte zur Auszahlung
gelangt, die diese vor dem Ende der kassenärztlichen Tätigkeit
erbracht haben (beispielsweise ein bestimmter Mindestumfang der
kassenärztlichen Tätigkeit vor Vertragsende). Treue ehemalige
Vertragspartner sollen für deren Tätigkeit weiter entschädigt
werden und zwar für Leistungen, die sie während ihres Aktivstandes
nicht entsprechend entlohnt erhielten. Die Treueprämie stellt sich daher
als (weitere) Gegenleistung für Leistungen der Ärzteschaft im Rahmen
des Gesamtvertrages dar (vgl. VwGH 7.9.1990, 90/14/0093).
Daraus ergibt sich, dass im Streitzeitraum tatsächlich
keine Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bezug der Treueprämie für eine
ehemalige kassenärztliche Vertragstätigkeit angefallen sind, da die
die Auszahlung einer Treueprämie bedingenden Leistungen seitens des Bw.
bereits in früheren Jahren erbracht worden sind.
In der Begründung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung wird auf das Erfordernis einer im Veranlagungsjahr
aktiv ausgeübten Betätigung für die Inanspruchnahme der
Basispauschalierung hingewiesen, woraus sich der Zusammenhang mit dem Vorliegen
von Ausgaben in diesem Jahr ergibt.
Von Seiten des Bw. wird nur prinzipiell darauf hingewiesen,
dass mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Ausgaben
verbunden und auch möglich sind. Dem Bezug der Treueprämie lag
jedoch - wie dargestellt - eine Tätigkeit des Bw. im
Streitjahr (wie schon seit dem aktenkundigen Jahr 1998) nicht zugrunde, durch
welche im Berufungsjahr konkret Ausgaben anfallen hätten können. Dies
ist auch infolge des Vorhandenseins eines Ruhestandsbezuges ausgeschlossen.
Sind aber tatsächlich keine Ausgaben entstanden,
können auch keine pauschalen Ausgaben abgezogen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0553-W/03
- Stammnummer
- 10100
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF