RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102135/2013

Anwendung der Reverse Charge Regelung auf Bruchgold?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102135/2013vom 10.07.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Ansicht des Senates wollte der Verordnungsgeber durch die Einfügung der Ziffer 3 in § 2 der Schrott-UstV eine Ausdehnung der Schrott-UStV auf Bruchgold, wobei er zudem noch eine genaue Definition, was denn unter Bruchgold zu verstehen ist, eingeführt hat. Durch die Änderung der Schrott-Umsatzsteuerverordnung (BGBl II 2007/129) sind die vom Übergang der Steuerschuld bisher erfassten Fälle im Bereich von Gebrauchtwaren, Schrott, Abfällen und dergleichen ab dem 1. Oktober 2012 hinsichtlich Bruchgold (und anderen Edelmetallen) ergänzt worden. Erfasst ist damit ausdrücklich die Lieferung von Bruchgold, das nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden soll, und daraus hergestellte Barren oder Granulate. Dadurch sollen einerseits Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden, da die als Bruchgold bezeichneten Waren nicht immer unter den von der Anlage der Schrott-UStV erfassten Warenkreis fallen und die entsprechende zolltarifliche Einordnung erst nach genauer Prüfung der einzelnen Waren möglich wäre (ÖStZ 2012, 448). Dass "Bruchgold geliefert/übergeben" worden ist, wird seitens des steuerlichen Vertreters im Schreiben vom 17.12.2012 aufgrund eines Vorhaltes an das Finanzamt bekannt gegeben. Auch auf den jeweiligen Warenbegleitscheinen ist angeführt zB: Bruchgold gemischt, Bruchgold, Münzen, Zahngold und jeweils der sich nach dem Einschmelzen ergebende Feingoldgehalt in Gramm, welcher dann als Bemessungsgrundlage für das Entgelt heranzuziehen ist. Die Ware wird von der Bf selbst als „Bruchgold“ bezeichnet. Es steht unbestritten fest, dass an die Bf Bruchgold geliefert wurde, das „nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wieder verwendet werden soll“. Es besteht daher für den Senat kein Zweifel, dass § 2 Z 3 Schrott-UStV in der ab Oktober 2012 geltenden Fassung auf die strittigen Umsätze anzuwenden ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Bf ab Mitte November 2012 ohnehin auf das reverse charge System umgestellt hat, weil sie diese Vorgangsweise als branchenüblich erkannt hat. Überdies wurden die Lieferungen in der mündlichen Verhandlung seitens der Bf als „Gesamtheit“ bezeichnet, ohne eine Unterscheidung nach der Art und dem Zustand der einzelnen Gegenstände zu treffen, da für die Bf ausschließlich der Feingoldgehalt ausschlaggebend war. Bruchgold, vergütet mit dem Tagespreis, wie es zum Zweck des Einschmelzens von der Bf erworben wurde und wird, soll von der Erweiterung der Schrott-UStV jedenfalls erfasst werden. Durch die Neufassung der Verordnung kam es zu einer Ausdehnung auf Objekte, die – sei es durch Beschädigung oder durch Entmodung - nicht mehr gebrauchsfähig sind. Die Bezeichnung Bruchgold wird in der Regel für Gegenstände aus Gold angewendet, die zerbrochen oder zerrissen sind und dessen Reparatur nicht wirtschaftlich erscheint. Aber auch Goldreste, wie sie zum Beispiel bei der Schmuckherstellung anfallen, werden unter dem Begriff Bruchgold verkauft. Die Bf. hat als Bruchgold auch Schmuck aus nicht mehr verkäuflichen Lagerbeständen von Großhändlern verstanden. Wenn der steuerliche Vertreter der Bf. in der Beschwerde ausführt, dass das reverse charge System nur auf Gegenstände angewendet werden kann, welche nicht mehr gebrauchsfähig sind, denn nur diese stellen "Abfall" im Sinne der EU-Richtlinie dar, und die Finanzverwaltung unter Bruchgold auch unbeschädigten sowie reparierbaren Schmuck subsumiert, dann übersieht er, dass auch die Finanzverwaltung darunter nur Schmuck versteht, der eben nicht mehr für seinen ursprünglichen Zweck verwendet wird, bzw verwendet werden kann. Nach Ansicht des Senates ist Anhang VI lit a Pkt. 4 zu Art 199 lit d EU-Mehrwertsteuersystem­richtlinie 2006/112 weit auszulegen. Die Lieferung von Bruchgold kann als Lieferung von „Altmetallen“ iSd Pkt 4 des Anhanges qualifiziert werden. Das gilt auch für Bruchgold in Form von Schmuckgegenständen, die zwar nicht beschädigt, aber zB aus modischen Gründen ihren ursprünglichen Wert verloren haben und nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden. Insofern ist jede Art von Bruchgold als „waste“ laut englischsprachiger Version der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der steuerliche Vertreter herangezogen hat, zu bezeichnen. Altschmuck aus Lagerbeständen von Schmuckhändlern, der aufgrund von Entmodung an Endkunden nicht mehr verkäuflich ist, ist (ohne Umarbeiten) wie beschädigter Schmuck nicht mehr gebrauchsfähig. Festzustellen ist daher, dass die Neufassung der Schrott-UStV von Art 199 Abs. 1 lit d EU-Mehrwertsteuersystem­richtlinie gedeckt ist. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Bf angekauften Waren (laut Warenbegleitschein auch als Bruchgold, Münzen, Zahngold bezeichnet) um Bruchgold handelt, welches unter § 2 Z 3 Schrott-UStV in der ab Oktober 2012 geltenden Fassung einzuordnen ist und damit unter das reverse Charge System fällt. Soweit die Bf. einwendet, dass es zu einer "Doppelbesteuerung" der Lieferungen gekommen ist, wird auf die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung verwiesen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass für die Lieferungen im Oktober und November 2012 von einem Übergang der Steuerschuld auszugehen ist. Die Bf. hätte in den Ankaufsgutschriften keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen und es wäre auf ihre Steuerschuld als Leistungsempfängerin hinzuweisen gewesen. Wird dies unterlassen, hat dies allerdings keinen Einfluss auf den Übergang der Steuerschuld (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur MWSt UStG 1994, § 19 Abs. 1 d, Anm. 20). Für diese Zeiträume ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Einschmelzen des Bruchgoldes: Strittig ist, ob der Vorgang des Einschmelzens des Bruchgoldes zu den sonstigen Leistungen iSd § 2 Z 2 Schrott VO gehört. Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der von der Bf angekaufte Schmuck von einem beauftragten Unternehmen, der Fa. A., einer sogenannten Goldscheideanstalt, mitsamt den Edelsteinen, Perlen und anderen "Fremdkörpern" eingeschmolzen wird. Diese stellt daraus jenes Gold her, das die Bf an die deutsche Muttergesellschaft weiterliefert. Erst dort findet der eigentliche Scheidevorgang statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte der Geschäftsführer der Bf. anschaulich erläutern, dass beim Vorgang des Schmelzens durch die Fa. A. nichts getrennt wird, da die gesamten Schmuckstücke eingeschmolzen werden. Die Gewinnung des "reinen" Rohstoffes Gold erfolgt erst in Deutschland, wo die Fremdkörper herausgelöst werden. Bei der Fa. A. findet somit kein Vorgang statt, der als Sortieren, Zerschneiden, Zerteilen oder Pressen bezeichnet werden kann. Da von den sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit Abfallstoffen nur die in der Verordnung taxativ aufgezählten Leistungen (Sortieren, Zerschneiden, Zerteilen einschließlich Demontage und Pressen) erfasst sind (Ruppe/Achatz, UStG4, § 19 Tz 71) und der Vorgang des Einschmelzens somit nicht davon erfasst ist, erfolgt bei diesen Leistungen kein Übergang der Steuerschuld. Der Beschwerde ist in diesem Punkt Recht zugeben. Revision: Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 3 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG die Revison zulässig, da zu den Rechtsfragen 1.) ob das von der Bf. angekaufte "Bruchgold" sowohl für Zeiträume vor bzw nach dem 30. September 2012 unter die Bestimmung des § 19 Abs. 1 d UStG 1994 iVm Art. 199 Abs. MWSt-RL 2006/112/EG, wonach die Steuerschuld auf die Bf. als Empfänger der Lieferung übergeht, fällt und 2.) ob der Vorgang des Einschmelzens des Bruchgoldes zu den sonstigen Leistungen iSd § 2 Z 2 Schrott VO gehört, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – soweit im Rechtsinformationssystems des Bundes ersichtlich – fehlt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 10. Juli 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102135/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102135.2013
Stammnummer
100936
Gültig
10.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF