Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0262-L/03
Rückerstattete Pflichtbeiträge der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-L/03vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von einer Sozialversicherung (ASVG, B-KUVG, GSVG, FSG, BSVG) zurückbezahlte Pflichtbeiträge (jedweder Art) sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EstG 1988 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wenn Pflichtbeiträge auch auf Grund eines Dienstverhältnisses einbehalten wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau a.I. betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist im Berufungsjahr bei der Firma XGmbH
beschäftigt. Aufgrund der in Österreich geltenden Pflichtversicherung,
die eine Mehrfachversicherung in verschiedenen Versicherungssystemen vorsieht,
leistet der Bw. auch Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung an die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Da vom (Mehrfach-)Versicherten in dem Kalenderjahr
2001über die geltenden Höchstbeitragsgrundlagen hinausgehende
Pflichtbeiträge geleistet wurden, zahlte die Sozialversicherung der Bauern
aufgrund eines fristgerecht gestellten Antrages anteilig die
Überschreitungsbeträge in Höhe von S 21.2307,60
(Pensionsversicherung) und S 7.441,30 (Krankenversicherung) zurück. Der von
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an das Finanzamt Braunau am Inn
übermittelte Lohnzettel stellt sich wie folgt dar:
|
Bruttobezüge
|
S
28.649,00
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge
|
S
4.093,00
|
Steuerpflichtige
Bezüge
|
S
24.556,00
Die Abgabenbehörde I. Instanz führte daraufhin
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung durch
und besteuerte die zurückbezahlten Pflichtbeiträge zur Gänze als
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß
§ 25
Abs. 1. Z 3 lit d EStG 1988.
In der fristgerecht erhobenen Berufung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den rückgezahlten
Sozialversicherungsbeiträge um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
handle. Weiters wurden für Wohnraumsanierungsarbeiten, Lebens- und
Unfallsversicherungsleistungen und den Kirchenbeitrag Sonderausgaben
gemäß
§ 18 EStG 1988 beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2003 wurden
die beantragten Sonderausgaben in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen
Ausmaßes berücksichtigt. Abweichend vom Berufungsbegehren wurden die
zurückbezahlten Pflichtbeiträge als Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit veranlagt. Die Abgabenbehörde I. Instanz
begründete Ihre Entscheidung damit, dass die rückgezahlten
Pflichtbeiträge steuerpflichtige Einkünfte darstellen würden,
weil der Bw. als Nebenerwerbslandwirt aufgrund nicht selbständiger
Bezüge die Höchstbeitragsgrundlage überschritten habe. Weiters
wird darauf hingewiesen, dass in Folgejahren bei einer Gegenverrechnung der
Beitragszahlungen kein Lohnzettel auszustellen sei und daher keine Besteuerung
erfolgen würde.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde der
Vorlageantrag innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender
Begründung erhoben: Eine Rückerstattung geleisteter Beitragszahlungen
zur gesetzlichen Sozialversicherung sei dann steuerpflichtig, wenn diese
rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge in den Vorjahren bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen
worden seien (VwGH 3.10.1990, 89/14/0178). Dies sei im gegenständlichen
Fall nicht erfolgt, da die Sozialversicherungsbeiträge in den
pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt
worden seien. Dort habe es keine steuerliche Auswirkung gegeben. Weiters
führte der Bw. aus, dass die Intention des Gesetzgebers bei der Regelung
der Steuerpflicht von rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen darin
zu sehen sei, dass bei einem mehrfach vorliegenden Dienstverhältnis zu viel
gezahlte Sozialversicherungsbeiträge (Höchstbeitragsgrundlage
überschritten), welche als Werbungskosten bei der Ermittlung der
Lohnsteuerbemessungsgrundlage Berücksichtigung gefunden hätten, wieder
versteuert würden. Eine vorangegangene Steuerminderung wirke sich daher bei
einer Rückzahlung steuererhöhend aus. Im Berufungsfall sei die
Sozialversicherung der Bauern nicht steuermindernd gewesen, da sich aus der
pauschalierten Land- und Forstwirtschaft kein steuerpflichtiger Gewinn ergeben
habe. Da es keine Steuerminderung gegeben habe, könne die Rückzahlung
nicht als steuererhöhend angesehen werden.
Mit Vorhalt vom 12. Februar 2004 wurde der Bw.
aufgefordert, die nicht aktenkundige Gewinnermittlung der Land- und
Forstwirtschaft beizubringen. Diesem Ansuchen wurde nicht entsprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG
1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Die durch Artikel I Z 4 des
Abgabenänderungsgesetzes 1998 (BGBl. I 1999/28) angefügte gesetzliche
Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 normiert, dass
Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise
auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten
werden, Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit darstellen.
Gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 hat bei
Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit d die
auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen
Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren
auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausbezahlten Bezüge als
sonstige Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein
vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist eine
amtswegige Veranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 5 zugeflossen sind.
Gemäß
§ 41 Abs 4 letzter Satz EStG 1988
gilt ein Siebentel der Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988
als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG zu versteuern
ist.
Das aufrechte Dienstverhältnis (Firma XGmbH) ist
unbestritten. Aufgrund des Umstandes, dass im Berufungszeitraum die
verschiedenen Beitragsgrundlagen (Mehrfachversicherung) insgesamt die Summe der
geltenden Jahres-Höchstbeitragsgrundlage überschritten haben, zahlte
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern antragsgemäß
Pflichtbeiträge in Höhe von S 28.649,00 an den Bw. zurück.
Da im Berufungszeitraum auch auf Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zurückzuführende Beitragsgrundlagen zur
Überschreitung der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage
geführt haben, ist aufgrund der neuen Bestimmungen des
Abgabenänderungsgesetzes 1998 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit d
EStG 1988 die gesamte Zahlung der Sozialversicherung der Bauern den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Für die
Qualifizierung der rückgezahlten Pflichtbeiträge ist
unmaßgeblich, von welchem Versicherungsträger die Rückzahlung
vorgenommen wird. Die bei der Festsetzung der Lohnsteuer von der
Abgabenbehörde I. Instanz vorgenommene Aufteilung der rückbezahlten
Beiträge in einen Teil (6/7 d.h. S 24.556,00), der dem vollen Tarif und
einen anderen Teil (1/7 d.h. S 4.093,--) der als sonstiger Bezug dem festen
Steuersatz gemäß
§ 61 Abs. 1 EStG 1988 unterliegt, entspricht
der im Berufungszeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die vom Bw.
eingewendete Verwaltungsgerichtshofsjudikatur ist nicht geeignet die Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates zu widerlegen, da sich das Erkenntnis auf eine
im Berufungsjahr nicht mehr gültige Rechtslage stützt.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
25 03 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-L/03
- Stammnummer
- 10090
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF