Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1598-W/03
Nachweis des Fehlens liquider Mittel, pflichtgemäßes Verhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1598-W/03vom 24.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Rüdiger Petrini, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
23. Bezirk betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. November 2002 wurde der Bw.
als ehemaliger Geschäftsführer gemäß
§§ 9
und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH in der Höhe von
€ 9.392,47 zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Bw. von 1998 bis dato handelsrechtlicher Geschäftsführer der
S-GmbH und daher zu deren Vertretung berufen gewesen sei. Der Bw. sei somit auch
verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Der Bw. hafte für uneinbringliche Abgaben der
juristischen Person, wenn er nicht beweise, dass diese ohne sein Verschulden
nicht hätten entrichtet werden können.
Durch das abgeschlossene Konkursverfahren sei der
Abgabenrückstand bei der Firma uneinbringlich geworden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die behaupteten Haftungsgründe, nämlich die schuldhafte
Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer nicht
vorlägen.
Dem Bw. seien keine freien Mittel der Gesellschaft zur
Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung gestanden. Aus gleichem
Grunde seien auch den Mitarbeitern keine Löhne ausgezahlt
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2003
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte im
Wesentlichen aus, dass der Bw. mit Schreiben vom 16. Mai 2003 zur
Nachreichung einer weiteren Begründung bis Ende Mai 2003 aufgefordert
worden sei, bis dato jedoch keine weitere Stellungnahme beim Finanzamt
eingelangt wäre.
Aufgrund des bisherigen Vorbringens könne daher
seitens des Finanzamtes ein fehlendes Verschulden an der Uneinbringlichkeit der
Abgaben nicht nachvollzogen werden, insbesondere da dem
Geschäftsführer die konkrete und schlüssige Darstellung der
Gründe obliege, die seine Schuldlosigkeit begründe. Es obliege dem zur
Haftung herangezogenen Vertreter eine qualifizierte Behauptungs- und
Konkretisierungspflicht. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Bw. im
gegenständlichen Berufungsverfahren in keiner Weise
nachgekommen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass er der
Aufforderung des Finanzamtes, entsprechende Beweismittel vorzulegen, bisher
nicht nachkommen hätte können, da sich die Unterlagen beim
Masseverwalter befinden würden.
Für die Vorlage des beim Masseverwalter befindlichen
Entlastungsmaterials werde eine Fristerstreckung bis 31. Oktober 2003
beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 2. Oktober 2003 legte das
Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Am 10. November 2003 erging durch den
unabhängigen Finanzsenat ein Vorhalt mit folgendem Inhalt:
"In Ihrer Berufung vom
12. Jänner 2003 bringen Sie vor, dass den Mitarbeitern mangels
liquider Mittel keine Löhne bzw. Gehälter ausbezahlt worden
seien.
Dieses Vorbringen widerspricht
insofern der Aktenlage, als durch die damalige steuerliche Vertreterin der GmbH
für die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben gemeldet
wurden.
Weiters ergeht aus dem Bericht
der Lohnsteuerprüfung vom 4. Dezember 2000 für den Zeitraum
1. Jänner bis 10. November 2000, dass für 1999 keine
Abfuhrdifferenzen festgestellt wurden.
Da somit Ihr
Berufungsvorbringen nicht aktenkonform ist, werden Sie höflichst ersucht,
Ihre Behauptung durch entsprechende Unterlagen unter Beweis zu
stellen.
Jedenfalls wird um
Übermittlung von Kopien des Kassenbuches, der Lohnkonten und des Bankkontos
der GmbH für den Zeitraum 4/99 bis zur Konkurseröffnung
ersucht.
Als Termin für die Beantwortung dieses Schreibens
wurde der 15. Dezember 2003 vorgemerkt."
Nach mehreren telefonisch vereinbarten
Fristverlängerungen brachte der steuerliche Vertreter am
12. März 2004 ein schriftliches Ansuchen um
Fristverlängerung bis 30. April 2004 ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw.
leider noch immer nicht im Besitze jener Unterlagen sei, die er zu seiner
Entlastung benötige. Diese seien ihm vom Masseverwalter noch nicht
zugestellt worden. es sei ihm aber mehrfach zugesagt worden, dass diese gesucht
würden und sich bereits in einem Archiv befänden.
Es werde auf eine schriftliche Beantwortung verzichtet und
der steuerliche Vertreter des Bw. werde sich nach seinem Urlaub Anfang April mit
dem Sachbearbeiter in Verbindung setzen.
In der Folge hat sich der steuerliche Vertreter des Bw. mit
dem Sachbearbeiter nicht in Verbindung gesetzt. Auch blieb der Vorhalt bis dato
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw.
bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der
Primärschuldnerin (10. November 2000) Geschäftsführer
war und damit zur Haftung herangezogen werden kann.
Voraussetzung für die
Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei
der GmbH, welche aufgrund des Umstandes, dass das Konkursverfahren mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 15. Mai 2002 mangels Kostendeckung
gemäß
§ 166 KO aufgehoben wurde, vorliegt.
Gemäß dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037,
91/13/0038, ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe
darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm
obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit
auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen,
hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden
daher nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Ausnahmen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für Abfuhrabgaben wie die
Lohnsteuer:
Gemäß
§ 78 EStG hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes
ausreichen, die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangten
niedrigeren Betrag zu berechnen und abzuführen.
Etwaige
Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne
zu bezahlen, durften sie auch nicht daran hindern, die darauf entfallende
Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Unterlässt die zur
Vertretung berufene Person die Abfuhr dennoch, so haftet sie nach den zitierten
Bestimmungen der BAO für die Lohnsteuer.
Nachdem die
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben von der GmbH gemeldet wurden und in
der Berufung behauptet wurde, dass die Löhne, bzw. Gehälter mangels
liquider Mittel nicht ausbezahlt worden seien, wurde der Bw., wie bereits im
Sachverhalt dargelegt, aufgefordert, den entsprechenden Nachweis zu
erbringen.
Trotz Fristverlängerung
wurde der Vorhalt bis dato nicht beantwortet.
Der Vollständigkeit halber
ist noch zu bemerken, dass der Vertreter im Hinblick auf die oben dargelegte
Beweislastverteilung zeitgerecht für den Nachweis seines
pflichtgemäßen Verhaltens selbst vorzusorgen hat.
Auf Grund
der oben dargelegten Rechtsprechung darf bei diesem Sachverhalt einerseits davon
ausgegangen werden, dass die Löhne ausbezahlt wurden, die GmbH daher im
haftungsgegenständlichen Zeitraum, nämlich 17. Mai 1999 bis
17. Jänner 2000 nicht mittellos war und andererseits, dass der
Bw. durch schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflicht, nämlich der
Unterlassung der Benachteiligung von Abgabenforderungen gegenüber anderen
Verbindlichkeiten, einen Abgabenausfall im Sinne des § 9 BAO
schuldhaft verursacht hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
24. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1598-W/03
- Stammnummer
- 10086
- Gültig
- 24.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF