Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1146-L/02
Gebührenbefreiung für Kreditverträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1146-L/02vom 28.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 19 GebG vom 11. Dezember 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 2. August 2002 wurde zwischen der Bw. und der E.I. ein
Finanzierungsvertrag bezüglich einem Projekt Restmüllkessel
abgeschlossen.
Die E.I. tritt hierbei als Bank, die Bw. als
Kreditnehmerin auf.
Die für die gegenständliche Berufung wesentlichen
Vertragsteile lauten wie folgt:
"Die Vertragsparteien
hätten in der Erwägung,
1. dass die
Kreditnehmerin den Bau einer thermischen Reststoffverbrennungsanlage in L.,
Österreich, beabsichtigt, nachstehend 'Projekt' genannt, dessen technische
Beschreibung die Anlage A zu diesem Vertrag bildet;
2. dass die Kosten des
Projekts von der Bank auf 1.155 Mio. S (einschließlich
Bauzinsen) veranschlagt werden;
3. dass ein Teil der
Projektkosten wie folgt gedeckt wird:
|
|
in
Mio. ATS
|
Eigenmittel
|
100
|
sonstige
mittel- und langfristige Kredite
|
185
|
Zahlungen der
Ö.K.
|
180
|
|
465
4. dass die
Kreditnehmerin zur Restfinanzierung des Projekts bei der Bank einen Kredit in
Höhe von. bzw. im Gegenwert von bis zu 690 Mio. S
(50,144.255,58 €) beantragt hat (Gesamt
1.155 Mio. S).
...
12.
dass die Bank mit der Kreditnehmerin am 30. April und 18. Juni 1998 sowie am
8. Dezember 1999 Finanzierungsverträge im Gegenwert von
42,149.073,78 € abgeschlossen hat;
13. dass die Bank in der
Überzeugung, dass die Finanzierung des Projekts in ihren Aufgabenbereich
fällt und mit Blick auf die Präambel, beschlossen hat, dem Antrag der
Kreditnehmerin in Höhe des restlichen Kreditbedarfs in Höhe von
7,995.181,79 € stattzugeben, Folgendes vereinbart:
Artikel
1
Bestimmungen über die
Auszahlung
Kredithöhe
Die Bank räumt der
Kreditnehmerin einen Kredit in Höhe von 7,995.181,79 € ein, der
ausschließlich zur Finanzierung des Projektes bestimmt
ist.
Auszahlung
Der Kredit wird der
Kreditnehmerin am 16. August 2000 in Euro auf das Konto Nr. XY der
Kreditnehmerin bei der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich,
Bankleitzahl 34000,
ausgezahlt.
...
Artikel
6
Besondere
Verpflichtungen
Verwendung der
Finanzierungsmittel
Die Kreditnehmerin
verwendet den Kredit und die anderen im Finanzierungsplan bestimmten Mittel, wie
sie in der Präambel dieses Vertrags aufgeführt sind,
ausschließlich für die Finanzierung und die Verwirklichung des
Projektes.
Durchführung des
Projektes
Die Kreditnehmerin wird
das Projekt nach den in der technischen Beschreibung vorgesehenen Bestimmungen
bis zu dem darin angegebenen Datum
durchführen.
...
Art.
11
Recht, Erfüllungsort,
Gerichtsstand
Anwendbares
Recht
Die Rechtsbeziehungen
zwischen den Vertragsparteien sowie das Zustandekommen und die Gültigkeit
dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Republik Österreich.
Erfüllungsort
Erfüllungsort dieses
Vertrages ist der Sitz der Bank.
..."
Die E.I. hat nach obigem Vertrag ihren Sitz in Luxemburg,
die Bw. in L., Republik Österreich.
Weiterer Inhalt des Vertrages ist die technische
Beschreibung des Projektes Restmüllkessel L..
Mit Gebührenbescheid vom 11. Dezember 2000
wurde für den oben angeführten Kreditvertrag vom 2. August 2000
die Gebühr mit 880.129,00 S festgesetzt.
Die festgesetzte Gebühr sei wie folgt
berechnet worden:
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1
Gebührengesetz 1957 0,8 % von der Kreditsumme in Höhe von
110,016.099,98 S (gerundet gemäß
§ 27
Gebührengesetz 1957).
Binnen offener Frist wurde gegen obigen Bescheid Berufung
eingereicht. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt
begründet: 1. Auslandsurkunde: Im Gebührenbescheid vom
11. Dezember 2000 sei eine Gebühr in Höhe von 880.129,00 S
gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG 1957
festgesetzt worden.
Für die Gebührenpflicht sei allerdings
entscheidend, ob eine Inlands- oder Auslandsurkunde vorliege. Dies richte sich
danach, wo die letzte für das Wirksamwerden und die Beurkundung des
Rechtsgeschäftes maßgebliche Unterschrift geleistet worden sei
(Gaier, Gebührengesetz, § 15, Tz. 23). Es komme daher nicht
darauf an, wo der Vertrag abgeschlossen oder der Text der Urkunde geschrieben
worden sei, sondern lediglich darauf, wo die letzte Unterschrift geleistet
worden sei und damit die Beurkundung erfolgt wäre (VwGH 4.7.1990,
89/15/0140).
Der Kreditvertrag vom 2. August 2000 sei von der E.I. ohne
Unterfertigung an die Bw. übersandt worden. Die Bw. hätte diesen
Vertrag einseitig unterfertigt und an die E.I. zurückgesendet. Da es sich
bei einem Kreditvertrag um eine rechtserzeugende Urkunde handeln würde,
wäre die Urkunde noch nicht errichtet, da eine rechtserzeugende Urkunde
erst im Zeitpunkt der letzten Unterschrift errichtet sei (vgl. Arnold,
Rechtsgebühren, § 16 Tz. 6).
Der Kreditvertrag vom 2. August 2000 sei daher erst in
Luxemburg von der E.I. rechtswirksam unterfertigt worden und es liege daher eine
Auslandsurkunde vor.
Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 19 Abs. 1
Z 1 GebG 1957 sei daher nicht gegeben.
Nach § 33 TP 19 Abs. 2a GebG 1957 sei für eine
Auslandsurkunde
§ 33 TP 8 Abs. 3a GebG 1957
sinngemäß anzuwenden.
Werde über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im
Ausland errichtet, so entstehe die Gebührenschuld in dem für im Inland
errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei
des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt),
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz habe oder eine inländische
Betriebsstätte unterhalte und eine Partei im Inland zu einer Leistung
aufgrund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet sei (§ 33
TP 8 Abs. 3a GebG 1957).
Zwar hätte die Bw. ihren Sitz in Österreich,
jedoch sei der Erfüllungsort des Kreditvertrages nach Art. 11, Pkt.
11.02 der Sitz der E.I. und somit Luxemburg. Da der Erfüllungsort aber in
Luxemburg liege und somit keine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des
Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet sei, entstehe keine
Gebührenpflicht iSd § 33 TP 19 Abs. 2a iVm
§ 33 TP 8 Abs. 3a GebG 1957. Nach § 16 Abs. 2 Z 2
GebG 1957 entstehe die Gebührenschuld für eine Auslandsurkunde auch,
wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht werde.
Voraussetzung sei allerdings, dass das Rechtsgeschäft eine im Inland
befindliche Sache betreffe oder eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund
des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet sei.
Da der Kreditvertrag vom 2. August 2000 weder eine im
Inland befindliche Sache betreffe noch der Erfüllungsort im Inland liege,
trete auch keine Gebührenpflicht nach
§ 16 Abs. 2 Z 2 lit. a GebG 1957
ein. Eine Gebührenpflicht nach
§ 16 Abs. 2 Z 2 lit. b GebG 1957
bestehe ebenfalls nicht, da im Inland keine rechtserhebliche Handlung aufgrund
des Rechtsgeschäftes vorgenommen und von der Urkunde (Abschrift) kein
amtlicher Gebrauch gemacht worden sei.
Der Kreditvertrag vom 2. August 2000, abgeschlossen
zwischen der E.I. und der Bw. löse daher keine Gebührenpflicht aus.
2. Kapitalverkehrsfreiheit und
Verfassungswidrigkeit:
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 6 GebG 1957 seien
Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds gebührenfrei.
Aufgabe des ERP-Fonds sei der Ausbau, die Rationalisierung und die
Produktivität der österreichischen Wirtschaft. Aufgabe der E.I. sei
ebenfalls die Förderung von Projekten (Wirtschaft, Umwelt) der
Mitgliedsstaaten.
Da die E.I. mit den ERP-Fonds vergleichbar sei, wäre
die Vergebührung von Kreditverträgen der E.I. verfassungswidrig, da
gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden würden. Eine
sachliche Rechtfertigung für diese Schlechterstellung sei nämlich
nicht zu erkennen.
Zusätzlich sei festzuhalten, dass die
Gebührenpflicht für solche Kreditverträge auch gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit iSd Art 56 Abs. 1 EG sowie der Richtlinie
88/361/EWG und der Dienstleistungsfreiheit iSd Art 49 EG verstoße.
Die unterschiedliche Besteuerung stelle eine willkürliche Diskriminierung
iSd Art 58 Abs. 3 EG dar.
Da es sich um primäres Gemeinschaftsrecht handle,
seien diese Vorschriften unmittelbar anwendbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2001 wurde
obige Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender
Begründung:
Werde über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im
Ausland errichtet, so entstehe gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 3a GebG 1957 die
Gebührenschuld - abweichend von § 16 Abs. 2 Z 1
- in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen
Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland einen
Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren
Sitz habe oder eine inländische Betriebsstätte unterhalte und eine
Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Darlehensvertrages berechtigt
oder verpflichtet sei. Diese Bestimmung sei gemäß
§ 33
TP 19 Abs. 2a GebG 1957 sinngemäß auf Kreditverträge
anzuwenden.
Der Tatbestand des § 16 Abs. 2 Z 1 lit. b GebG 1957
sei somit verwirklicht, wenn mindestens eine Partei Gebühreninländer
sei und eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des
Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet sei.
Für den Bereich des § 33 TP 19 GebG 1957 sei
unter einem Kreditvertrag ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft zu
verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die Verfügung über einen
bestimmten Geldbetrag eingeräumt werde.
Da sich laut Pkt. 1.02 des gegenständlichen
Kreditvertrages die Kreditgeberin verpflichtet hätte, die Kreditsumme der
Kreditnehmerin auf dem Konto Nr. XY bei der Raiffeisenlandesbank OÖ.
zur Verfügung zu stellen, sei eine Leistungsverpflichtung im Inland
verwirklicht.
Die Abgabenbehörden seien durch das
Legalitätsprinzip
(Art 18 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz) verpflichtet, die
Abgaben nach den Bestimmungen der gehörig kundgemachten Gesetze zu erheben.
Es sei daher auch nicht Aufgabe der Behörde, die
Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes zu verteidigen.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 wurde durch die Bw. der
Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Dies wurde wie folgt begründet:
Die Berufung werde auf Pkt. 2 (Verstoß gegen die
Kapitalverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit) laut Bescheid vom
22. Jänner 2001 eingeschränkt.
Als Begründung würde ergänzend Folgendes
ausgeführt werden:
Nach Art 56 Abs. 1 EG seien alle Beschränkungen des
Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den
Mitgliedsstaaten und dritten Ländern verboten.
Der Begriff der Kapitalverkehrsfreiheit werde in
praktischer Hinsicht durch einen Rückgriff auf die demonstrative
Aufzählung von Kapitalverkehrsvorgängen in der Nomenklatur zur
Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG ausgefüllt (vergleiche dazu EuGH
14.12.1995, Rs C-163/94). Darlehen und Kredite seien aber jedenfalls
vom Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst (vergleiche dazu
Anhang 1 der Richtlinie 88/261/EWG).
Da die Kapitalverkehrsfreiheit ein umfassendes
Beschränkungsverbot zum Inhalt habe, würden nicht nur diskriminierende
Vorschriften einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellen,
sondern schlechthin jegliche Beschränkung des grenzüberschreitenden
Transfers von Kapital. Der EuGH prüfe in seiner Rechtsprechung das
Vorliegen einer solchen Beschränkung anhand von Vergleichen, wobei der von
der Grundfreiheit erfasste grenzüberschreitende Vorgang in seinen
Rechtsfolgen einem vergleichbaren rein nationalen Vorgang gegenübergestellt
werde. Es liege daher ein Verstoß gegen den Art 56ff EG vor, wenn ein
grenzüberschreitender Kapitalverkehrsvorgang in seinen Rechtsfolgen
ungerechtfertigterweise relativ schlechter bzw. ungünstiger gestellt sei,
als ein damit vergleichbarer innerstaatlicher Vorgang (vergleiche Staringer in
Lechner/Staringer/Tumpel, Kapitalverkehrsfreiheit und Steuerrecht, 103).
Nach Art 58 Abs. 1 lit. a EG werde allerdings durch die
Kapitalverkehrsfreiheit das Recht der Mitgliedsstaaten nicht berührt, die
einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die
Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort
unterschiedlich behandeln.
Nach Art 58 Abs. 3 EG dürften die in Art 58 Abs. 1 und
2 EG genannten Maßnahmen und Verfahren allerdings weder ein Mittel zur
willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des
freien Kapitalverkehrs darstellen. Es würde daher auch in vom
Steuervorbehalt nach Art 58 Abs. 1 lit. a EG gedeckten
Fällen nach einer konkreten Rechtfertigung für die jeweilige
Beschränkung des Kapitalverkehrs zu suchen sein (Ruppe in
Lechner/Staringer/Tumpel, 20).
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 6 GebG 1957 seien
Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds gebührenfrei.
Aufgabe des ERP-Fonds sei der Ausbau, die Rationalisierung und die
Produktivität der österreichischen Wirtschaft. So würden
beispielsweise Investitionen in struktur- und entwicklungsschwachen Gebieten
oder Forschungs- und Technologieanwendungen gefördert werden.
Aufgabe der E.I. sei die wirtschaftliche und soziale
Integration bzw. eine ausgeglichene Entwicklung der Mitgliedsstaaten. Diese
Aufgabe der E.I. solle durch die Förderung von Projekten (Wirtschaft,
Umwelt) in den einzelnen Mitgliedsstaaten erreicht werden. So würde
beispielsweise ebenfalls der wirtschaftliche Aufschwung in entwicklungsschwachen
Regionen gefördert werden.
Da die Kredite der E.I. und des ERP-Fonds vergleichbar
seien, liege in der Gebührenpflicht ein Verstoß gegen die
Art 56ff EG vor, da der grenzüberschreitende Kapitalverkehrsvorgang in
seinen Rechtsfolgen ungerechtfertigterweise schlechter gestellt sei. Diese
unterschiedliche Besteuerung stelle somit eine willkürliche Diskriminierung
iSd Art 58 Abs. 3 EG dar.
Nach Art 49 EG seien Beschränkungen des freien
Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der
Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des
Leistungsempfängers ansässig seien, verboten.
Verboten seien grundsätzlich alle Beschränkungen,
die geeignet seien, die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers, der in
einem anderen Mitgliedsstaat ansässig sei und dort rechtmäßig
ähnliche Dienstleistungen erbringe, zu unterbinden, zu behindern oder
weniger attraktiv zu machen (EuGH Rs C-222/95). Es hätte daher eine
absolute Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen
Dienstleistungserbringern zu erfolgen. Da für die unterschiedliche
Behandlung von ERP-Krediten und Krediten der E.I. auch "keine zwingenden
Gründe des Allgemeininteresses" entgegenstehen würden, verstoße
die Gebührenpflicht für Kredite der E.I. gegen die
Dienstleistungsfreiheit iSd Art 49 EG.
Abschließend sei daher festzuhalten, dass die
Gebührenpflicht für Kredite der E.I. gegenüber der
Gebührenfreiheit für ERP-Kredite gegen die Kapitalverkehrsfreiheit iSd
Art 56 Abs. 1 EG sowie der Richtlinie 88/361/EWG und der
Dienstleistungsfreiheit iSd Art 49 EG verstoße.
Art 49 EG und Art 56 EG seien nach der Rechtsprechung des
EuGH unmittelbar anwendbar und seien daher von den staatlichen Behörden als
selbständige Rechtsgrundlage heranzuziehen, die das nationale Recht
verdrängen würden, wenn das nationale Recht dem Inhalt des EU-Rechtes
nicht ordnungsgemäß angepasst worden sei (vergleiche
Kucsko/Stadlmayer, ecolex 1995, 338; Kotschnigg, Österreichische
Steuerzeitung 13/1997, 273).
Falls diesem Antrag nicht positiv entsprochen werden
könne, würde ersucht werden, diese Frage dem EuGH zur
Vorabentscheidung vorzulegen. Es werde darauf hingewiesen, dass die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit
Beschluss vom 2. Dezember 1999 in einer ähnlichen Frage
(Auslandsdividenden und Kapitalverkehrsfreiheit) ein Vorabentscheidungsersuchen
an den EuGH gerichtet habe.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 wurde obige Berufung wie
folgt ergänzt:
Als weiteren Nachweis der Vergleichbarkeit von Krediten der
E.I. von Krediten aus Mitteln des ERP-Fonds werde ein Überblick über
die Zielsetzung bzw. Förderungsschwerpunkte der E.I.
übersendet. Zusätzlich würden die allgemeinen Bestimmungen
für ERP-Programme und eine Kurzdarstellung des ERP-Fonds (European Recovery
Program) übersendet werden.
Wie bereits ausgeführt und aus den Unterlagen
ersichtlich sei, seien die Kredite der E.I. und die Kredite aus Mitteln des
ERP-Fonds aufgrund der gemeinsamen Förderungsschwerpunkte
(Regionalentwicklung, Infrastruktur, Umweltschutz, Investitionen in Osteuropa
etc.) und den Finanzierungsbedingungen durchaus vergleichbar.
Beigelegt wurden ein Artikel über die
Kreditmöglichkeiten für die gewerbliche Wirtschaft bezüglich der
Darlehen der E.I.
Im Wesentlichen wird darin festgehalten:
"Zielsetzung
Die E.I. finanziert nicht nur große
Investitionsvorhaben, sondern fördert indirekt auch Projekte von Klein- und
Mittelbetrieben durch die Bereitstellung sogenannter 'Globaldarlehen'. Dabei
handelt es sich um Kreditlinien, die etwa 130 Banken zur Verfügung
gestellt und von diesen entsprechend den von der E.I. vorgegebenen Kriterien
verwendet werden.
Im Rahmen der
'Edinburgh-Fazilität' wurde 1994 auch die sogenannte 'KMU-Fazilität'
geschaffen. Diese sieht zinsenverbilligte Darlehen für Arbeitsplätze
schaffende Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in Form von
Globaldarlehen vor.
Österreich wurde ein
Beitrag von zirka 130 Millionen S eingeräumt, der von der
Österreichischen Investitionskredit AG verwaltet wird. Als
Intermediatär fungiert die
Bürges-Förderungsbank.
Die Bank leistet
technische Hilfe bei Kooperationsprogrammen mit anderen gemeinschaftlichen bzw.
internationalen Institutionen und hat die Aufgabe, ihre Tätigkeit
insbesondere in Mittel- und Osteuropa, im Mittelmeerraum und in Asien und
Lateinamerika auszuweiten und zu intensivieren.
Grundlage hiefür
bilden diverse Abkommen zwischen der EU und einzelnen Ländern oder
-gruppen.
Budgetierung
Finanzmittelbeschaffung
Die
E.I. nimmt den größten Teil der für ihre Darlehen
benötigten Mittel auf den Kapitalmärkten auf, im Wesentlichen durch
öffentliche Anleihen.
Finanzmittelvergabe
Bereitstellung
von Darlehensmitteln, mit denen die Finanzierung von Investitionsvorhaben
erleichtert wird. Dabei können nur Anlageinvestitionen berücksichtigt
werden (nicht jedoch Mittel zur Erhöhung des Cashflows usw.). Zur
Erreichung von Synergieeffekten bemüht man sich um eine optimale
Kombination der E.I.-Darlehen mit Darlehen anderer Finanzierungsinstitutionen
und Zuschüssen aus Mittel der
Strukturfonds.
Im Jahr 1995
wurden 88 % der Mittel für Projekte in den EU-Ländern vergeben.
Außerhalb der EU entfielen 6 % der E.I.-Mittel auf die Länder Mittel-
und Osteuropas, 3 % auf den Mittelmeerraum, 2 % auf die AKP-Staaten
und 1 % auf Asien und Lateinamerika. Die Bank ist mittlerweile in
130 Staaten in aller Welt tätig.
Schwerpunkte
Regionalentwicklung Mittel für die
Regionalentwicklung fließen u.a. in lokale Straßennetze, regionale
Anschlüsse für Autobahn-, Eisenbahn- und Luftverkehrsverbindungen,
Ausbau und Modernisierung der Telekommunikationsnetze und Energieversorgung.
Finanziert werden weiters Projekte zur Trinkwasserversorgung,
Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung. Umfangreiche Mittel kommen
schließlich sowohl Großbetrieben als auch Klein- und Mittelbetrieben
im Industrie- und Dienstleistungsbereich zugute. Die Hauptaufgabe der
E.I. ist es, an der Beseitigung dieser strukturellen Ungleichgewichte
mitzuwirken. Im Durchschnitt kommen zwei Drittel ihrer Finanzierungen Gebieten
zugute, die einen Entwicklungsrückstand aufweisen oder ihre Infrastruktur
umstellen müssen.
Durch die Koordination von Darlehen der E.I. und
Zuschüssen der Strukturfonds der EU wird versucht, den
größtmöglichen Nutzen zu erzielen.
Verkehrs- und Kommunikationsnetze
Die E.I. beteiligt sich z.B. an der Finanzierung der
wichtigsten Straßen- und Eisenbahnachsen sowie von Flughäfen und
Flugzeugflotten. Auf dem Sektor der Telekommunikation wird in
Nachrichtenübermittlung über Satelliten, Glasfaser- und Seekabel,
digitale und mobile Telefonsysteme und Fernsehen investiert. Paradebeispiele
sind u.a. die europäischen Hochgeschwindigkeitsnetze der Eisenbahn, der
Ärmelkanaltunnel oder Luftverkehrskontrollsysteme. Darlehen in diesem
Bereich stiegen von ATS 41 Milliarden im Jahr 1985 auf rund
ATS 80 Milliarden 1995.
Umweltschutz
Die E.I. unterstützt zunehmend Vorhaben zur
Verbesserung der Umwelt- und Lebensbedingungen. 1995 entfielen bereits 26 % der
gesamten Finanzierungssumme auf diesen Bereich. Darüber hinaus prüft
die Bank die Umweltauswirkungen sämtlicher von ihr mitfinanzierten
Projekte.
Die Finanzierungen auf diesem Sektor konzentrieren sich auf
die Wasserwirtschaft (Trinkwasser, Abwasserkanäle und
-kläranlagen) und Abfallentsorgung (meist Anlagen zur Sammlung und
Aufbereitung von Hausmüll). Weiters bestehen Programme zur Verringerung der
Verschmutzung von Flusseinzugsgebieten (z.B. Po, Severn, Elbe) und
Küsten.
Auch Umweltschutzmaßnahmen in Industriebetrieben
(Anlagen zur Abfallaufbereitung, Verringerung der Luftverschmutzung usw.) werden
finanziert.
In den letzten Jahren hat sich die Bank an
öffentlichen Nahverkehrsprojekten in etwa 20 Großstädten
beteiligt. Weiters werden Kofinanzierungen für die Sanierung von
Straßen, den Bau von Tiefgaragen, die Renovierung von Stadtzentren und die
Restaurierung historisch wertvoller Gebäude gefördert. Neben
großen Umweltschutzvorhaben werden auch kleinere Projekte mittels
Globaldarlehen finanziert. So wurden in den letzten Jahren 1989-1993 allein in
der BRD, Frankreich und Italien über 2000 kleine und mittelgroße
Investitionen getätigt.
Energieversorgung
Der Anteil von Erdgas am Energieverbrauch in der EU ist
innerhalb der letzten zehn Jahre von 17 auf 20 % gestiegen, während
der des Erdöls von 49 auf 44 % gesunken ist. Diese Entwicklung wird
von der E.I. unterstützt: Allein 1993 wurden ATS 18 Milliarden für den
Gasbereich bereitgestellt: unter Anderem für den Transport von Erdgas aus
der Nordsee, Nordafrika und Sibirien, für Speicheranlagen, für den
Ausbau der Erdgasverteilung besonders in Ostdeutschland, Spanien, Griechenland
und Portugal und für die Umstellung von Industriebetrieben und Kraftwerken
auf Erdgas in der BRD, Niederlande und Großbritannien.
Weiters ist die E.I. an der Finanzierung von
Stromverbundnetzen auf europäischer Ebene, der Erschließung von
erneuerbaren und alternativen Energiequellen, der Umstellung von
Produktionsverfahren in der Industrie oder der Förderung
kraftstoffsparenden Verkehrs beteiligt. Bei vielen dieser Vorhaben entfällt
ein großer Anteil der Investitionen auf Umweltschutzmaßnahmen.
Industrie und Dienstleistungen
Für kleine und mittlere Betriebe stellte die E.I. 1995
im Rahmen von Globaldarlehen rund ATS 25 Milliarden zur
Verfügung. Die Mittel gingen dabei vorwiegend in
Regionalentwicklungsgebiete bzw. in die Bereiche Maschinenbau, Nahrungsmittel-,
Papier- und Textilindustrie sowie Dienstleistungen inklusive Fremdenverkehr.
Diese Investitionsvorhaben werden häufig zwischen Unternehmen aus
verschiedenen EU-Ländern durchgeführt.
Darlehen an große Unternehmen konzentrieren sich auf
die Sektoren, die dem Wettbewerb besonders ausgesetzt sind (z.B.
Kraftfahrzeugbau, Flugzeugindustrie, Chemie)."
Weiters wurden eingereicht die allgemeinen Bestimmungen der
Richtlinien der ERP-Fonds.
Die wesentlichen
Teile daraus lauten wie folgt:
"Antragsteller
Antragsberechtigt sind: Unternehmen der Industrie und
des produzierenden Gewerbes sowie produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen mit
Betriebsstandort in Österreich; im ERP-Infrastrukturprogramm nur
Trägergesellschaften von Infrastruktureinrichtungen und
nichtuniversitäre kooperative Forschungsgesellschaften.
Förderbare Projekte
Die Voraussetzungen für die grundsätzliche
Förderbarkeit eines Projektes sind bei den einzelnen ERP-Programmen im
Konkreten angeführt.
Darüber hinaus werden im Rahmen der Beurteilung
der Förderungswürdigkeit eines Projektes zusätzlich folgende
Kriterien berücksichtigt:
|
-
|
strukturpolitische Relevanz des Projektes für
das Unternehmen bzw. für die Region
|
-
|
positive externe Effekte
|
-
|
wirtschaftliche Situation des
Unternehmens
|
-
|
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Im Projektzusammenhang stehende
Versicherungsentschädigungen und Veräußerungserlöse
für ausgeschiedenes Anlagevermögen werden in die Projektfinanzierung
eingerechnet.
Bei Großprojekten von Großunternehmen wird
bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit auf die
Kapitalmarktfähigkeit des kreditwerbenden Unternehmens Bedacht
genommen.
Bestimmungen im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsrecht
und EU-Strukturfonds
Für Projekte in den sogenannten sensiblen
Sektoren (Automobil-, Kunstfaser-, Schiffsbau-, Eisen- und Stahlindustrie,
Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
des Anhanges I des EU-Vertrages, Kohlebergbau, Fischerei, Verkehrssektor)
sowie für Großprojekte in den nationalen Regionalfördergebieten
ist in bestimmten Fällen, vor allem ab einer bestimmten
Projektgröße (meistens ab einem Investitionsvolumen von
50 Mio. € = rund 690 Mio. S), eine
Einzelnotifizierung bei der EU-Kommission vorab (= vor Genehmigung des
ERP-Kredites) erforderlich. Entscheidend hiefür sind die entsprechenden
Regelungen gemäß EU-Wettbewerbsrecht.
Einige ERP-Programme (ERP-Regionalprogramm,
ERP-KMU-Technologieprogramm, ERP-Infrastrukturprogramm) werden im Rahmen der
EU-Strukturfonds-Programme für die Ziel-Gebiete bzw. für die
Gemeinschaftsinitiativen zur nationalen Kofinanzierung der EFRE-Mittel (EFRE =
Europäischer Fonds für Regionalentwicklung) herangezogen. Die Vergabe
der EFRE-Förderung erfolgt gemäß den in den Einheitlichen
Programmplanungsdokumenten (EPPD) und den Ergänzungen zur Programmplanung
(EZP) für die jeweiligen Ziel- bzw. Gemeinschaftsinitiativen-Programme
festgelegten Modalitäten und Kriterien.
EFRE-Förderungen sind als öffentliche
Beihilfen zu bewerten und daher bei der Kumulierung von Förderungen zu
berücksichtigen (siehe entsprechende Hinweise bei den einzelnen
ERP-Programmen)."
Des Weiteren wurden
Teile der Homepage des ERP-Fonds und der E.I. eingereicht. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Informationen wurden bereits oben
angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG 1957
unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die
Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, einer
Gebühr von der vereinbarten Kreditsumme in Höhe von 0,8 %, wenn
der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer
bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals
verfügen kann.
Unstrittig ist die grundsätzliche
Tatbestandsmäßigkeit des gegenständlichen
Finanzierungsvertrages.
Der von der Bw. angestellte Vergleich des vorliegenden
Finanzierungsvertrages mit den in
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 6 GebG 1957 angeführten
Verträgen über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (Eigenblock,
Nationalblock) geht ins Leere.
Finanzierungsverträge mit der E.I. sind in §
33 TP 19 Abs. 4 GebG 1957 nicht als gebührenfrei
ausgenommen.
Eingewendet wird die Verfassungswidrigkeit der
Nichteinbeziehung der Finanzierungsverträge mit der E.I. in die
Steuerbefreiungen des § 33 TP 19 Abs. 4 GebG
1957. Dem Senat obliegt es nicht, die geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken zu beurteilen. Vielmehr muss hier auf die
Möglichkeit einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde hingewiesen
werden. Das auch vom Senat anzuwendende GebG 1957 sieht keine Befreiung
für den gegenständlichen Vertrag vor.
Es war folglich die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Dem Ersuchen, die Frage des Verstoßes gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit iSd EGV dem EUGH zur
Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV vorzulegen, wird nicht
entsprochen. Die Vorlagepflicht trifft jedenfalls letztinstanzliche
"Gerichte", wobei sowohl der VwGH, als auch der VfGH als ein solches anzusehen
sind. Der UFS kann jedoch nicht als vorlagepflichtig angesehen werden,
weshalb ein Ersuchen iSd Art 177 EGV unterbleibt.
Linz,
28. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1146-L/02
- Stammnummer
- 10073
- Gültig
- 28.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF