RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103054/2009

Kein Zufluss von verdeckten Ausschüttungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103054/2009vom 22.04.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach näherer Überprüfung der Entscheidung und Überprüfung der Verhältnisse des A B gelangte das ho Finanzamt zur Entscheidung, dass es an die rechtskräftige Entscheidung des UFS Klagenfurt gebunden sei, und dementsprechend hinsichtlich des seinem Gesellschaftsanteil entsprechenden Anteils der verdeckten Ausschüttungen für 2/2000 bis 7/2001 die Kapitalertragsteuer dem zweiten Gesellschafter vorzuschreiben sei. Nach saniertem Verfahrensfehler bei Vorschreibung der Kaptialertragsteuer an A B erging am 23.7.2009, zugestellt am 30.7.2009, neuerlich die Vorschreibung der Kapitaltertragsteuer in Höhe von 168 026,61 € mit Bescheid an A B, weil die die zur Einbehaltung der KESt verpflichtete GmbH zwischenzeitig infolge Vermögenslosigkeit als Abgabensubjekt untergegangen ist. Als Begründung für die Vorschreibung ist anzuführen, dass die ho Behörde an rechtskräftige Entscheidungen als Hauptfrage einer anderen Behörde in ihrer Eigenschaft als Abgabenbehörde zweiter Instanz gesetzlich gebunden ist, und die dieser Entscheidung entsprechende Vorschreibung von Abgabeansprüchen gegenüber Abgabenpflichtigen, für die das FA hinsichtlich der Erhebung der betreffenden Abgabe sachlich und örtlich erwiesenermaßen zuständig ist, vorzunehmen hat. Dass das ho Finanzamt in eigener Betrachtungsweise das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung in Bezug auf den Bw A B möglicherweise anders beurteilt hätte, tut hier nichts zur Sache. Um Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Kaptialertragsteuerbescheides gegen A B wird daher ersucht.“ Am 31.1.2012 erfolgte ein Wechsel des Referenten des UFS. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. 12. 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. 1. 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: A B war im Zeitraum Februar 2000 bis Juli 2002 im Firmenbuch Gesellschafter der S GmbH, vormals X GmbH, wobei sein Anteil am Stammkapital laut Firmenbuch 90% betrug. Geschäftsführer der S GmbH war K J, der laut Firmenbuch 10% des Stammkapitals hielt. A B ist Polizeibeamter und ging im Jahr 1999 die Beteiligung auf Betreiben seines Bekannten K J ein. Dieser erklärte A B, er wolle deswegen nach außen nicht als Alleingesellschafter in Erscheinung treten, damit er als Arbeitnehmer der Gesellschaft gelte und nicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert sei. A B erwarb daher treuhändig für K J den Anteil an der Gesellschaft, wobei die Mittel hierfür von K J stammten. A B sollte mit der Gesellschaft nichts weiter zu tun haben, insbesondere sollten ihm selbst weder Aufwendungen erwachsen noch Ausschüttungen der Gesellschaft zukommen. K J wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5.3.2008 wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt. Er hatte sich verschiedener Scheinfirmen bedient, um Abgaben zu verkürzen; tätig für die GmbH wurde er und sein Vorarbeiter. Aufwendungen der S GmbH gegenüber den angeblichen Subunternehmerinnen hat es nicht gegeben. Die S GmbH hat Eisenbiegearbeiten selbst durchgeführt, dh die angeblichen Dienstnehmer der angeblichen Subunternehmerinnen waren tatsächlich Dienstnehmer der S GmbH und haben in dieser Eigenschaft die Arbeiten durchgeführt. Die streitgegenständlichen Zahlungen der S GmbH wurden zum Teil dafür verwendet, um die Dienstnehmer der S GmbH zu bezahlen. In der S GmbH hatte K J nach Belieben geschaltet und gewaltet, A B war weder für die S GmbH tätig noch sind ihm Ausschüttungen der GmbH zugeflossen. Insbesondere erhielt A B keine verdeckten Ausschüttungen in Zusammenhang mit den festgestellten Abgabenhinterziehungen bei der S GmbH erhalten. Das Gericht gelangt zu diesen Feststellungen auf Grund der aktenkundigen Unterlagen, insbesondere des Urteils des Landesgerichts St. Pölten vom 5.3.2008, der Berufungsentscheidung UFS 28.12.2005, RV/0153-K/03, den Angaben des Bf in seinen Schriftsätzen und in der Niederschrift vor dem Finanzamt sowie den Erklärungen des K J, die im Abgabenverfahren vorgelegt wurden. Das gesamte Abgabenverfahren hat – abgesehen von der im Firmenbuch ausgewiesenen Beteiligung als Gesellschafter – keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass A B an den Abgabenverkürzungen beteiligt gewesen ist und ihm hieraus verdeckte Ausschüttungen zugeflossen sind. Ursprünglich wurden K J von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde auch 100% der aus den Abgabenverkürzungen resultierenden Ausschüttungen zugerechnet. Erst die im Verfahren mehrfach herangezogene Berufungsentscheidung UFS 28.12.2005, RV/0153-K/03, rechnete K J lediglich 10% mit der einzigen Begründung zu, „Da der KJ [K J] 10% der Anteile an der SGmbH [S GmbH] gehalten hat, sind ihm 10% dieser verdeckten Ausschüttungen zuzurechnen.“ Warum K J, der später wegen Abgabenhinterziehung gerichtlich verurteilt wurde und der nach allen Verfahrensergebnissen allein für die Malversationen verantwortlich war, nur 10% der Schwarzeinnahmen zugeflossen sein sollen und dem Bf 90%, wurde dort lediglich mit dem Beteiligungsverhältnis begründet. Das Beteiligungsverhältnis ist zwar ein wesentlicher Hinweis darauf, wie Geschäfte verlaufen sind, aber kein unwiderlegbarer Beweis. Vom Bf wurden treffende Gründe angegeben, warum ihm keine Ausschüttungen zugeflossen sind, und dies durch insoweit glaubhafte Urkunden belegt. Desweiteren ergibt sich auch aus dem Strafurteil kein einziger Hinweis darauf, dass der Bf an der Abgabenhinterziehung beteiligt war. Entgegen der Annahme des Finanzamtes stellt diese Berufungsentscheidung keine Vorfragenentscheidung i.S.d. § 116 BAO dar. Dies schon deswegen, da A B keine Partei (§ 78 BAO) dieses Verfahrens war. Verdeckte Ausschüttungen sind alle Vorteile, die einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person außerhalb der gesellschafts­rechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirken oder Vermögensmehrung verhindern (vgl. Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz 100 m.w.N.). Werden bei einer Körperschaft Mehrgewinne gegenüber den im Rechnungswesen ausgewiesenen Gewinnen, die im Betriebsvermögen der Körperschaft keinen Niederschlag gefunden haben, zugerechnet, sind diese i.d.R. nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Anteilseignern zugeflossen zu werten (vgl VwGH 22.3.2000, 97/13/0173; VwGH 19.7.2000, 97/13/0241; VwGH 24.3.1998, 97/14/0118). Entscheidend ist aber, wem die Mehrgewinne tatsächlich zugekommen sind (vgl. VwGH 24.3.1998, 97/14/0118). Jedem Anteilseigner steht es offen, alles vorzubringen, was dagegen spricht, dass auch auf ihn ein Gewinnanteil entfällt (vgl. VwGH 8.11.1983, 83/14/0037). Das Gericht konnte nicht feststellen, dass dem Bf eine verdeckte Ausschüttung aus der S GmbH zugeflossen ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig (Art. 134 Abs 1 Z 1 B-VG), diese ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto vorzunehmen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt und die getroffenen Tatsachenfeststellungen einer Revision nicht zugänglich sind. Wien, am 22. April 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103054/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103054.2009
Stammnummer
100689
Gültig
22.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF