Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0241-L/02
Liebhabereiprüfung bei gewerblichen Einkünften aus EDV-Dienstleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-L/02vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hans-Peter Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird insoweit
abgeändert, als die Festsetzung der angeführten Abgabe nunmehr
endgültig erfolgt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1996
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Einkommen
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597.939,00 S
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Einkommensteuer
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192.012,00 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-179.370,00 S
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12.642,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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918,73 €
Die
getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit. Zusätzlich erzielt er gewerbliche
Einkünfte aus Dienstleistungen in der elektronischen
Datenverarbeitung.
Die am 29. Jänner 1998 eingereichte
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 wurde mit einem gem. §
200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid vom 12. Februar 1998
erklärungsgemäß veranlagt.
In der am 10. März 1998 eingebrachten Berufung wurde
angeführt, dass in der Steuererklärung der Betrag für die
nichtausgleichsfähigen Verluste gem. § 10 EStG aus den Vorjahren, die
1996 verrechnet werden sollten, irrtümlich in die Rubrik für die
nichtsausgleichsfähigen Verluste für 1996 eingetragen worden sei. An
Stelle einer Reduktion der Einkünfte um 27.113,00 S sei es dadurch zu
einer Erhöhung der Einkünfte um 27.113,00 S gekommen. Es werde um
entsprechende Korrektur ersucht, wodurch sich der Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Einkünfte 1996 auf 576.638,00 S
reduziere.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. April 1998 wurde die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 als
unbegründet abgewiesen.
Am 9. April 1998 wurde ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht. In der Steuererklärung sei irrtümlich ein
Investitionsfreibetrag aus den Vorjahren als nichtabzugsfähiger
Investitionsfreibetrag aus dem laufenden Jahr eingesetzt worden, sodass der
Freibetrag im Bescheid an Stelle als Abzug als Hinzurechnung berücksichtigt
worden sei. Die Berufung sei nur mit dem Hinweis darauf, dass die
Betätigung für die Vorjahre als steuerliche Liebhaberei beurteilt
worden sei und die dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
vorläufig an diesem Umstand nichts ändere, abgewiesen worden. Die
Abweisung werde als folgenden Gründen für rechtswidrig erachtet: Der
Umstand, dass in der Vergangenheit die Betätigung als Liebhaberei beurteilt
worden sei, könne bei der Veranlagung 1996 allenfalls dazu führen,
dass die noch nicht verrechneten Investitionsfreibeträge der Vorjahre nicht
einkommensmindernd verrechnet werden könnten, keinesfalls könnten
diese Investitionsfreibeträge zu einer einkommensteuererhöhenden
Hinzurechnung führen. Wenn die in der Berufungsvorentscheidung
angeführte Begründung zutreffe, sei die Betätigung ohnehin als
Liebhaberei zu beurteilen und der Bescheid zur Gänze aufzuheben. Eine
Begründung, wonach nun nicht mehr Liebhaberei vorliegen sollte, fehle dem
Bescheid. Es werde daher ersucht, den Einkommensteuerbescheid für 1996
ersatzlos aufzuheben.
In der Berufungsvorlage vom 10. Juni 1998 führte das
Finanzamt aus, dass der irrtümlich in der Steuererklärung unter
Kennzahl 331 eingetragene einkünfteerhöhende Betrag in der
Berufungsvorentscheidung auszuscheiden gewesen wäre. Ab dem Jahr 1995 sei
vorläufig eine Einkunftsquelle angenommen worden.
Auf Grund des Akteninhaltes ergibt sich folgender
Sacherverhalt: Mit Erkenntnis vom 22.1.2004, 98/14/0003, hat der VwGH
bestätigt, dass bei den Einkünften des Bw. aus EDV-Dienstleistungen in
den Jahren 1988, 1989, 1991, 1993 und 1994 steuerlich unbeachtliche Liebhaberei
vorliegt. Zuvor hatte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der
erhobenen Beschwerde abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung
abgetreten. Aus einem Aktenvermerk (datiert mit 26. Juni 1995) geht
hervor, dass mit der Fa. G. ab 1995 eine Zusammenarbeit bei Messtechnikprojekten
beschlossen wurde. Die Fa. G. stellte dem Bw. außerdem Kundenadressen zur
Verfügung und bot auch die Möglichkeit an, kostenlos bei einer Messe
Prospektmaterial aufzulegen. Weiters sei auch an eine zusätzliche
Zusammenarbeit der beiden Firmen mit einer Elektrotechnikfirma gedacht
worden.
Die Einkünfte aus den EDV-Dienstleistungen betrugen im
Jahr 1996:
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Einnahmen (in S)
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109.382,00
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Ausgaben (in S)
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75.114,13
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Gewinn (in S)
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34.267,87
Mit Eingabe vom 30. März 2004 wurden Kopien von
Ausgangsrechnungen des Jahres 1996 vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Einkünfte aus der
EDV-Dienstleistung steuerlich beachtlich oder unbeachtlich sind.
Zunächst gilt es festzuhalten, dass im Streitjahr 1996
die Liebhabereiverordnung LVO 1993, BGBl. 33/1993 Anwendung findet.
Bei EDV-Dienstleistungen handelt es sich unstrittig um eine
Betätigung mit der Annahme einer Einkunftsquelle gemäß
§ 1
Abs. 1 LVO, sodass die für die Qualifizierung als Einkunftsquelle
maßgebliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, zunächst zu
vermuten ist. Die LVO stellt das subjektive Ertragsstreben in den
Mittelpunkt.
Bei Einnahmen von 109.382,00 S wurde unter
Berücksichtigung der Ausgaben von 75.114,13 S ein Gewinn von
34.267,87 S erwirtschaftet. Die vorgelegten Rechnungskopien zeigen, dass
sowohl Firmen als auch Privatpersonen zum Kundenkreis des Bw. gehören. Zum
einen wurden weder in der Berufung noch im Vorlageantrag Gründe
angeführt, die ein subjektives Gewinnstreben bzw. eine
Gewinnerzielungsabsicht ausschließen ließen. Es liegen daher
steuerlich beachtliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2
Abs. 4 EStG vor.
Zum anderen stellt für den unabhängigen
Finanzsenat die im Jahr 1995 beschlossene Zusammenarbeit mit der Fa. G. eine
strukturverbessernde Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 LVO dar.
Die Annahme, dass diese Maßnahme auch im Jahr 1996 zu einer weiteren
Verbesserung der Ertragslage führte, erscheint daher nicht
unschlüssig. Dabei ist zu beachten, dass eine Änderung der
Bewirtschaftung gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO nur bei Tätigkeiten im
Sinne des § 1 Abs. 2 LVO vorliegen kann.
Wenn der steuerliche Vertreter schließlich vorbringt,
dass bei einer Bestätigung der Entscheidung des Finanzamtes durch den VwGH
die Betätigung des Bw. insgesamt als Liebhaberei zu beurteilen und der
Bescheid zur Gänze aufzuheben sei, ist dem zu entgegnen, dass
gegenständlich nur über das Jahr 1996 abzusprechen ist.
Ergänzend wird dazu bemerkt, dass der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 22.1.2004, 98/14/0003, die Einkünfte aus den
EDV-Dienstleistungen in den Jahren 1988, 1989, 1991, 1993 und 1994 als
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei beurteilte. Insbesondere wurde
bestätigt, dass in den Jahren 1991, 1993 und 1994 auf Grund der
Kriterienprüfung eine Gewinnerzielungsabsicht zurecht verneint wurde. Zuvor
hatte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der erhobenen Beschwerde
abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
In der Steuererklärung (KZ 331) wurde irrtümlich
ein nicht ausgleichsfähiger Verlust aus Investitionsfreibeträgen in
Höhe von 27.113,00 S geltend gemacht. Wie das Finanzamt in der
Berufungsvorlage zutreffend erkannte, ist dieser falsch eingetragene (in der
Auswirkung einkünfteerhöhende) Betrag bei der Berechnung der
Einkünfte auszuscheiden.
Der Umstand, dass bis einschließlich 1994 die
EDV-Dienstleistungen als Liebhaberei beurteilt wurden, führt - wie
auch der steuerliche Vertreter ausführte - dazu, dass aus diesen Jahren
für das Berufungsjahr keine zu verrechnenden Verluste aus
Investitionsfreibeträgen (KZ 332) vorhanden sein können.
Der angefochtene Bescheid ist gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig ergangen. Da eine Ungewissheit über das Bestehen
bzw. den Umfang der Abgabepflicht nicht zu erkennen ist, wird durch diese
Berufungsentscheidung die erstinstanzliche vorläufige Abgabenfestsetzung in
eine endgültige Festsetzung abgeändert.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-L/02
- Stammnummer
- 10068
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF