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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100280/2008

Tschechische Forstarbeiter - Dienstnehmer?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100280/2008vom 26.05.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es kann allerdings der im Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.11.2005 geäußerten Ansicht, die betroffenen Personen würden das volle Unternehmerrisiko tragen, insbesondere würden sie nach Fläche oder Festmeter bezahlt werden und im Krankheits- oder Urlaubsfall deshalb auch keine Entlohnung erhalten, insofern nicht gefolgt werden, als die betroffenen Personen teilweise nach ihren eigenen Angaben stunden- oder tageweise entlohnt werden (vgl. H**** Av****, € 25 bis € 30 pro Tag; E**** Re****, € 40 täglich). Dabei handelt es sich jedoch nicht um wesentliche Einnahmenschwankungen und den damit zusammenhängenden Wagnissen eines echten Selbständigen, da angesichts des Umstandes, dass die betroffenen Personen nach ihren eigenen Aussagen keine oder nur geringe Aufwendungen zu tragen haben, Wagnisse aus Schwankungen nicht überwälzbarer Ausgaben nicht entstehen können. Dass die beim Beschwerdeführer beschäftigten Personen im Krankheitsfall keine Entlohnung erhalten, ist nicht darauf zurückzuführen, dass sie ein Unternehmerrisiko tragen, sondern darauf, dass sie vom Beschwerdeführer nicht bei einer für nicht selbständige Arbeitnehmer zuständigen Krankenversicherung angemeldet bzw versichert wurden. Wenn die einvernommenen Personen die Selbständigkeit ihrer Tätigkeit beim Beschwerdeführer auf den überwiegend mit seiner Hilfe in Österreich erworbenen auf das freie Gewerbe „Holzschlägerung und Holzbringung“ lautenden Gewerbeschein zurückführen, wird darauf hingewiesen, dass die Definition des § 47 Abs 2 EStG 1988 eine eigenständige des Steuerrechts ist, die weder dem bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen Rechtsgebieten entnommen ist. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin, ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand zu umschreiben (VwGH 22.1.1986, 84/13/0015). Es genügt, wenn die ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des § 47 Abs 2 entspricht (VwGH 23.3.1983, 82/13/0063). Ebenso kommt dem Umstand, dass die genannten Personen, wie im Schreiben vom 16.11.2005 erwähnt, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert sind, für die Lösung der Frage Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH 11.6.1979, 450/79). Bezüglich des Antrages auf neuerliche Einvernahme der betroffenen Personen ist anzumerken, dass in diesem Antrag keine neuen, bisher nicht bekannte, entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente genannt wurden, welche durch die neuerliche Einvernahme der betroffenen Personen zu Tage treten sollten und dadurch konkrete Angaben zu einem bestimmten Beweisthema fehlen. Weiters ist die Behauptung, dass die einvernommenen Personen den anwesenden Dolmetsch nicht verstanden hätten, nicht glaubwürdig, da einerseits keiner der betroffenen Personen dies zu Protokoll gegeben bzw die Aussage verweigert hat und andererseits Begriffe wie Selbständigkeit und Gewerbeschein immer wieder genannt wurden. Auch sind die betroffenen Personen teilweise bereits seit dem Jahr 2000 in Österreich tätig. Hinzu kommt, dass sich die Beweiswürdigung nicht nur auf die Angaben der betroffenen Personen, sondern auch auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst bzw des Herrn B**** G**** stützt. Demzufolge konnte das Finanzamt davon ausgehen, dass die betroffenen Personen über den gesamten Prüfungszeitraum nicht selbständig tätig waren. Der Umstand, dass die betroffenen Personen angesichts der Kontrolle durch die Gendarmerie vorerst geflüchtet waren, kann nur so gedeutet werden, dass das Unrechtbewusstsein bezüglich ihrer Tätigkeit ausgereicht hat, um zu versuchen, einer Begegnung mit einer kontrollierenden Behörde aus dem Weg zu gehen. Betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 liegt ein übereinstimmendes Parteienvorbringen auf Reduzierung des Vorsteuerkürzungsbetrages um Umfang von € 2.992,80 vor; diesem Begehren ist zu entsprechen. Die Festsetzung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 durch das Finanzamt erfolgte gemäß § 200 BAO vorläufig, wobei das Finanzamt zur Begründung auf das anhängige Berufungsverfahren verwiesen hat. Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist die vorläufige Festsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Da mit dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens keine Ungewissheiten iSd § 200 BAO mehr bestehen, erfolgt die Festsetzung endgültig. Zulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof zum streitgegenständlichen Sachverhalt bereits mit Beschluss vom 21.11.2013, 2011/15/0191 das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verneint hat und das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung inhaltlich nicht von der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 4.11.2011, RV/0547-G/06, abgewichen ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 abzuweisen, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 war der angefochtene Bescheid abzuändern sowie eine endgültige Festsetzung vorzunehmen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 26. Mai 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100280/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100280.2008
Stammnummer
100651
Gültig
26.05.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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