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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100139/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100139/2014vom 13.03.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837   IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ewald Rabensteiner in der Beschwerdesache Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf vom 16.10.2013, betreffend Zurückweisung von Vorlageanträgen betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Sachverhalt: Strittig ist, ob die Vorlageanträge rechtzeitig eingebracht wurden. Die Beschwerdeführerin (Bf) hat gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 (damals noch) Berufungen eingebracht, die vom Finanzamt mit (damals noch) Berufungsvorentscheidungen vom 20.6.2013 erledigt wurden. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 27.6.2013. Am 29.8.2013 brachte die Bf einen mit 24.8.2013 datierten Schriftsatz ein, der vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Finanzamt die Vorlageanträge als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Frist zur Stellung der Vorlagenträge am Montag dem 29.7.2013 geendet hat. Die am 29.8.2013 eingebrachten Vorlageanträge waren daher zurückzuweisen. In der Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide führt die Bf aus, die Einbrigung eines Vorlagantrages innerhalb der Frist von einem Monat sei nicht möglich gewesen, da das Finanzamt die Unterlagen der Bf erst am 22.8.2013 zurückgeschickt hat. Erst mit Schreiben vom 24.8.2013 konnte der Vorlageantrag gestellt werden. Rechtslage: § 245 Abs. 3 und 4 BAO in der zum Streitzeitraum geltenden Fassung lauten: (3) Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. (4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft § 276 BAO in der zum Streitzeitraum gültigen Fassung lautet: (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. (2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. Die Monatsfrist zur Einbringung des Vorlagenatrages ist (in sinngemäßer Anwendung des § 245 Abs. 3 BAO erster Satz) verlängerbar Die Verlängerung der Frist liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Vorlageantragsfrist wird durch einen Antrag auf Fristverlängerung gehemmt. Diese Hemmung beginnt (in sinngemäßer Anwendung des § 245 Abs, 4 BAO) mit dem Tag der Einbrigung des Fristverlängerungsantrages. Sie endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag dem Antragsteller zugestellt wird. (vgl. Ritz, BAO-Kommentar4, § 276 Rz 27 und 28). Erwägungen: Unbestritten ist, dass die BVE am vom 20.6.2013 durch Hinterlegung am 27.6.2013 zugestellt wurden. Da die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages einen Monat beträgt, endete die Frist am Montag, dem 29.7.2013. Die am 29.8.2013 eingebrachten Vorlageanträge sind somit verspätet und erfolgte die Zurückweisung durch das Finanzmat zu Recht. Die Ausführungen in der Beschwerde, die Bf hätte die Vorlageantäge nicht früher stellen können, da sie die Unterlagen vom Finanzamt erst am 22.8.2013 zurückerhalten hätte, vermögen kein andere Ergebnis herbeizuführen. Es wäre der Bf freigestanden, einen Antag auf Fristverlängerung zu stellen, der zur Hemmung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages geführt hätte. Zulässigkeit einer Revision: Da zur Rechtslage, ob ein Vorlageantrag gem. § 276 BAO als verspätet zurückzuweisen ist, Judikatur des VwGH vorliegt, ist die Revision nicht zulässig.

Normen und Schlagworte

BerufungVorlageantragVerlängerung BerufungsfristVerlängerung der Frist zur Stellung eines VorlageantragesVerspätete Einbringung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100139/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100139.2014
Stammnummer
100602
Gültig
13.03.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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