Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100321/2010
Ausfuhrnachweis mittels eines vom Empfänger bestätigten CMR-Frachtbriefs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100321/2010vom 25.03.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 ist die Umsatzsteuer bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum festzusetzen. Voranmeldungszeitraum ist nach § 21 Abs. 1 der Kalendermonat, nicht eine Zusammenfassung von sieben Kalendermonaten.
Da mit dem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 4/2008 inhaltlich über die Umsätze und Vorsteuern der Monate 1-7/2008 abgesprochen wurde, erweist sich dieser schon deswegen als rechtswidrig.
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 261 BAO) zu erklären, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Die Sache ist hinsichtlich des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 4/2008 nicht entscheidungsreif, da sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht die konkreten Bemessungsgrundlagen für den Monat April 2008 entnehmen lassen.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das Gericht hätte einerseits selbst eine Prüfung des Rechnungswesens der Bf durch die belangte Behörde oder eine andere Abgabenbehörde beauftragen und in weiterer Folge den Parteien Gelegenheit geben müssen, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Erst danach käme eine Entscheidung durch das Gericht in Betracht. Dagegen kann die Abgabenbehörde unmittelbar nach Abschluss der Ermittlungen und Wahrung des Parteiengehörs eine neue Entscheidung erlassen bzw anstelle einer Umsatzsteuerfestsetzung für einzelne Monate gleich eine Jahressteuerveranlagung 2008 vornehmen.
Durch die Aufhebung des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 4/2008 tritt das Verfahren diesbezüglich in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO).
Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Aufhebungsbeschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto vorzunehmen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts sind einer Revision nicht zugänglich.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100321/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100321.2010
- Stammnummer
- 100476
- Gültig
- 25.03.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF