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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100092/2012

Anerkennung eines Zuwendungsfruchtgenusses unter Ehegatten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100092/2012vom 20.02.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. räumte seiner Ehegattin ein Fruchtgenussrecht im Sinne des „§ 479 in Verbindung mit § 513 ABGB“ ein. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung hat sie iSd § 513 ABGB die durch den Reinertrag gedeckten („bis zur Nettohöhe des jährlichen Überschusses“) laufenden Instandhaltungen und Reparaturen des Mietobjektes zu übernehmen, was auch in Punkt 5) des „Vertrages“ vom 1. Jänner bzw. 26. Juni 2008 zum Ausdruck kommt. Zutreffend wurde in der „Berufung“ vom 19. Jänner 2011 ausgeführt, dass die Vertragsparteien in Punkt 6) des gegenständlichen Vertrages „eine Deckelung der in Punkt 5) beschriebenen Aufwendungen“ vereinbart hätten. Demnach habe die Fruchtnießerin nach eigener und freier Nutzungsmöglichkeit der Mieteinnahmen mit dem Überschuss an solchen Aufwendungen beizutragen und der Fruchtgenussbesteller darüber hinausgehende Aufwendungen zu tragen. Die im Schreiben vom 13. Juni 2010 enthaltenen Ausführungen des Bf. lassen sich damit aber nicht mehr in Einklang bringen. So wurde darin ausgeführt, dass im Jahr 2009 mit „umfassenden Sanierungsaufgaben“ begonnen wurde, die in den Folgejahren fortgesetzt würden. (Als solche in der Zukunft liegende Sanierungen nannte der Bf. lt. Niederschrift vom 25. November 2010: Anbringung einer Solaranlage, Dachreparatur mit notwendigen Spenglerarbeiten, Heizung, Reparatur Terrasse.) An diesen „umfassenden Sanierungsaufgaben“ beteiligte sich auch die Ehegattin des Bf., so floss im Jahr 2009 ein Betrag von 750 € an „Mieteinnahmen“ an den Bf. Auch für die Zukunft ist die Teilhabe des Bf. an den „Mieteinnahmen“ vorgesehen, sofern die „Investitionen in das Mietobjekt“ den Mietertrag nicht übersteigen; das hätte aber zur Folge, dass die Ehegattin des Bf. im Ergebnis dazu verhalten wäre, solche Investitionen (umfassende Erneuerungen des Mietobjektes) mitzutragen, sofern diese im Reinertrag Deckung finden. Nun trifft es zwar zu, dass der Betrag des Jahres 2009 („Mieteinnahmen“ von 750 €) dem Bf. zugeflossen sein soll, weil er entsprechende Arbeiten im Zuge der Sanierung1 (K) des Hauses, die in Summe 16.307,50 € gekostet hat, auch selbst verrichtet bzw. Material eingekauft hat. Der „Vertrag“ vom 1. Jänner bzw. 26. Juni 2008 bietet aber keinerlei Grundlage dafür, dass die Ehegattin verpflichtet sein sollte, die Kosten einer umfassenden Sanierung des Hauses mitzutragen, weil solche Kosten vom Eigentümer aufzubringen sind (vgl. § 513 ABGB; so war auch der Bf. Förderungswerber für den Einmalzuschuss Wohnhaussanierung und den Zuschuss Ökobonus). Es fehlen auch klare Regelungen darüber, in welchem Ausmaß die Ehegattin des Bf. umfassende Erneuerungen des Mietobjektes jährlich mitzutragen hat. Es kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, wie der im Jahr 2009 an den Bf. geflossene Betrag von 750 € ermittelt wurde. (Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in dem von der Ehegattin im Jahr 2009 erzielten Reinertrag - der eingereichten Steuererklärung zufolge - wesentlich höhere, demnach dem Bf. zustehende Beträge Deckung gefunden hätten.) Offensichtlich orientierte sich die Höhe der dem Bf. im Jahr 2009 zugeflossenen „Mieteinnahmen“ an der „Grenze für den Zuverdienst für die Steuer“ (vgl. die Niederschrift vom 25. November 2010); damit waren aber steuerliche Gründe für die Ermittlung dieser „Mieteinnahmen“ maßgeblich, einem Fremdvergleich kann eine solche Regelung nicht standhalten. In dem genannten Schreiben vom 13. Juni 2010 wurde zudem eingeräumt, dass eine Beteiligung des Bf. an Mieteinnahmen nicht „dem ursprünglichen Willen des Eigentümers“ entsprochen habe. Dazu kommt, dass „auch weiterhin Mieteinnahmen“, deren Höhe noch unbestimmt sei, an den Eigentümer fließen sollen (für das Jahr 2011 wurde vom Bf. neuerlich ein Antrag auf Verteilung von Herstellungsaufwendungen in Höhe von 446,20 € gestellt; KZ 9440). Den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (ua. an die Klarheit) müssen aber nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entsprechen. Es muss diesen auch deren Erfüllung und somit deren tatsächliche Durchführung genügen (VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209, mwN). Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen darin, dass das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss; zum anderen steht hinter den beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen die Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits, der insbesondere auch dann zu entsprechen ist, wenn Beträge geleistet werden, die sich ersichtlich an der „Grenze für den Zuverdienst für die Steuer“ bewegen. Die tatsächlichen Verhältnisse müssen also den rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestaltet sein. Für die Fruchtnießung an einem Gebäude, aus dem - wie hier (zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verhältnisse) - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen (Bestandobjekt), bedeutet dies, dass der Fruchtnießer auch den Bestandnehmern gegenüber als Bestandgeber aufzutreten hat. Bei Übernahme bestehender Verträge ist die Vertragsübernahme den Bestandnehmern zumindest anzuzeigen. Es müssen neue Bestandzinsvereinbarungen mit den Bestandnehmern vom Fruchtnießer getroffen werden. Der Fruchtnießer muss Anspruchspartner für die Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis sein und die Mieten müssen auf sein Konto überwiesen werden (VwGH 4.3.1986, 85/14/0133). Das Finanzamt hat seine, den angefochtenen Sachbescheiden zugrunde liegende Rechtsansicht vor allem darauf gestützt, dass die Dispositionsmöglichkeit der Ehegattin des Bf. nach außen hin nicht zum Ausdruck gekommen ist. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der am 1. November 2009 (neu) abgeschlossene Mietvertrag weist - entsprechend der Rechtsansicht, dass der Abschluss eines Mietvertrages gegenüber dem Mieter dem Eigentümer zukomme - den Bf. „als Bestandgeber“ aus. Die Kündigung dieses Mietvertrages (zum 30. September 2011) mit Schreiben vom 28. Juni 2011 ist gleichfalls an den Bf. gerichtet, was dagegen spricht, dass der Mieterin eine Änderung in der Person des Vermieters bekannt gegeben worden ist. Der Bf. behauptet zwar, dass er bei der Unterzeichnung des am 1. November 2009 abgeschlossenen Mietvertrages auf das gegenständliche Fruchtgenussrecht „ausdrücklich“ hingewiesen habe. Das diesbezügliche Vorbringen wurde aber erstmals in der im Zuge eines Mängelbehebungsauftrages eingebrachten "Berufungsergänzung" vom „2011-01-19“ (Datum der Einbringung: 18. März 2011) erstattet. Er bleibt zudem einen Nachweis seines Vorbringens sowie eine Erklärung schuldig, weshalb ein solches (aus seiner Warte zweifellos bedeutsames) Vorbringen nicht schon früher erstattet worden ist. Zutreffend ist, dass der mit Schreiben vom 16. Oktober 2011 vorgelegte, mit „1. Dezember 2011“ datierte Mietvertrag von der Ehegattin des Bf. abgeschlossen wurde und in diesem Vertrag die „Ergänzung“ enthalten ist, dass der Ehegattin seit 1. Jänner 2008 ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht an Mieteinnahmen, grundbücherlich gesichert, eingeräumt ist. Der Mietvertrag vom „1. Dezember 2011“ enthält in seiner „Ergänzung“ aber auch die Feststellung, dass „die Abwicklung der wirtschaftlichen Angelegenheiten wie bisher“ erfolge. Dieser Mietvertrag ändert auch nichts an der Tatsache, dass die aus der Vermietung des Mietobjektes in B, C-Straße, erzielten Einnahmen bis zum 1. Dezember 2011 ausschließlich aus Mietverträgen resultierten, die vom Bf. nach seinen Intentionen abgeschlossen wurden. Die Ehegattin des Bf. hatte daher hinsichtlich dieser Mieteinnahmen keine tatsächliche Möglichkeit zur Gestaltung (vgl. UFS 3.9.2013, RV/0990-L/12). Die Abgabenvorschreibungen der Gemeinde B betreffend das gegenständliche Mietobjekt (zB vom 16. April und 29. September 2009) sind an den Bf. als Eigentümer ergangen. Erst mit Schreiben vom 16. Oktober 2011 wurde eine Vorschreibung der Gemeinde B (vom 3. Mai 2011) vorgelegt, die an die Ehegattin des Bf. gerichtet ist, wobei sich aus einem im Juni 2011 angefertigten Aktenvermerk des Finanzamtes ergibt, dass laut einer Auskunft der Gemeinde eine „rückwirkende“ Ummeldung auf die Ehegattin (ab dem Jahr 2010) vorgenommen worden sein soll. In der Nachtragspolizze der Versicherung1 vom 6. August 2008 (betrifft die Rechtsschutzversicherung für das gegenständliche Mietobjekt) ist der Bf. als „Versicherungsnehmer/Prämienzahler“ ausgewiesen. Die Prämien wurden von diesem entrichtet (zB Überweisung vom 2. Februar 2009). Der mit Schreiben vom 13. Juni 2010 vorgelegte Versicherungsschein (betrifft den „Eigenheimschutz“ für das gegenständliche Mietobjekt) lautet unverändert auf den Bf. als Versicherungsnehmer. Erst mit Schreiben vom 16. Oktober 2011 wurde ein an die Ehegattin des Bf. adressiertes Schreiben der Versicherung2 vom 8. April 2011 über eine Indexanpassung vorgelegt. Die vom Bf. bzw. seiner Ehegattin vorgelegten Unterlagen weisen somit einwandfrei darauf hin, dass die Ehegattin die ihr (formell) durch den Fruchtgenussvertrag eingeräumte Dispositionsmöglichkeit bis in das Jahr 2011 nicht wahrgenommen hat und die vor dem 1. Jänner 2008 bestandene Außenwirkung - von der am 8. Juli 2008 erfolgten Verbücherung des Vertrages abgesehen - sohin keine Änderung erfahren hat; die sukzessive Änderung dieser Außenwirkung wurde erst als Reaktion auf die Würdigung der bestehenden Verhältnisse durch das Finanzamt (im Laufe des Jahres 2011) vorgenommen. Für die Beschwerdejahre lässt sich dadurch aber nichts gewinnen. Eine Änderung der Fruchtnießung im Hinblick auf ihre tatsächliche Ausgestaltung (Zufluss von Mieteinnahmen beim Bf., Tragung von Kosten auch für umfassende Erneuerungen des Mietobjektes durch die Ehegattin) war damit ebenfalls nicht verbunden. Einer Rechtsbeziehung zwischen Ehegatten darf zwar die steuerrechtliche Anerkennung nicht schon deshalb versagt werden, weil das Entgelt auf ein Konto geflossen ist, über das jeder der Ehegatten allein verfügen darf („Oder-Konto“; BVerfG 7.11.1995, 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34). Für die Beurteilung der Frage, ob die Bestellung des Fruchtgenusses nach außen hin zum Ausdruck gekommen ist (Publizität der Rechtsbeziehung), erscheint in Zusammenhalt mit der Gestaltung der Mietverträge aber dennoch bedeutsam (vgl. auch UFS 3.9.2013, RV/0990-L/12), dass die Mieteinnahmen wie auch die Mietausgaben bis einschließlich 2008 über das Konto bei der Bank2 mit der Konto-Nr. Konto1 und ab dem Jahr 2009 über das Konto bei der Bank3 mit der Konto-Nr. Konto2 abgewickelt worden sind (vgl. die Mitteilung der Ehegattin des Bf. auf dem Vorhalt des Finanzamtes vom 16. November 2010 sowie die Niederschrift vom 25. November 2010) und die Ehegatten über diese Konten gemeinsam verfügungsberechtigt gewesen sind (vgl. die Niederschrift vom 25. November 2010). Die Ehegattin des Bf. hat dann zwar (mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 16. Oktober 2011, das als „ergänzende Urkundenvorlage“ auch zu den anhängigen „Berufungen“ des Bf. eingebracht wurde) zum Konto bei der Bank3 mit der Konto-Nr. Konto2 einen „Kontovertrag Einzelverfügung MN“ vorgelegt; diese Unterlage weist allerdings kein Datum auf. Auch wurden drei Onlinebanking-Übernahmebestätigungen (Durchführungsdatum: 21. Juli 2011, 15. August 2011 und 15. November 2011; Auftraggeber: „MN …“) vorgelegt; diese Überweisungen betreffen Zahlungen an das Finanzamt Kufstein Schwaz und weisen als „Verwendungszweck“ vielmehr die Steuernummer des Bf. aus, was den Schluss zulässt, dass der Bf. über dieses Konto nach wie vor (auch noch Ende 2011) verfügungsberechtigt war. Wie zu den anderen mit Schreiben vom 16. Oktober 2011 vorgelegten Unterlagen gilt es auch für diese Bestätigungen anzumerken, dass damit, was die Jahre 2008 bis 2010 betrifft, in erster Linie auf die mangelnde Information der Abgabenbehörde hingewiesen werden sollte. Hätte die Abgabenbehörde - so die Ehegattin des Bf. in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2011 - ihrer Informationsverpflichtung nämlich entsprochen, wäre sie „bereits seit dem Bestandsjahr 2008 ihren Obliegenheiten nachgekommen“. Es sei daher zu prüfen, ob die Abgabenbehörde ihrer Anleitungspflicht iSd § 113 BAO nachgekommen sei (vgl. den Vorlageantrag des Bf. vom 21. Juni 2011). Gemäß § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, setzt die in dieser Bestimmung verankerte Verpflichtung der Abgabenbehörde ein entsprechendes Verlangen der Partei voraus. Darüber hinaus bezieht sich die Belehrungspflicht nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechts. Es besteht keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben oder Anleitungen dahingehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre (VwGH 25.6.2008, 2008/15/0144; VwGH 29.7.2010, 2006/15/0310). Abgesehen davon, dass ein entsprechendes Verlangen des Bf. nicht aktenkundig ist, hat folglich auch keine Verpflichtung des Finanzamtes bestanden, dem Bf. die Information zu geben, auf eine ausreichende Außenwirkung zu achten, zumal es seiner Intention entsprochen hatte, mit Hilfe des Fruchtgenussvertrages eine steuerlich vorteilhafte Verlagerung der Mieteinnahmen herbeizuführen. Soweit der Bf. darauf verweist, dass aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich sei, dass von den gegenständlichen Konten umfassende Behebungen „über die Bankomatkarte“ durchgeführt worden seien und über „diese Bankomatkarte“ nur die Fruchtnießerin verfügungsberechtigt gewesen sei, ist ihm - mit den Ausführungen des Finanzamtes - entgegenzuhalten, dass Auszahlungen (wie zB jene vom 31. August 2009 über 400 €) lediglich geeignet sind, eine Mittelverwendung zum Ausdruck zu bringen. Welche Ausgaben von der Ehegattin des Bf. tatsächlich für das Mietobjekt getätigt worden sind und inwiefern sie bei den Rechtsgeschäften, die damit abgewickelt wurden, in Erscheinung getreten ist, ist im Dunkeln geblieben. Dasselbe gilt für das Vorbringen, dass das einzige im Familienverband befindliche Handy auf die Ehegattin angemeldet sei und sich auch ständig in ihrem Besitz befinde. Es ist völlig unglaubwürdig, dass „Verbindungen zum und vom Mieter“ über dieses Handy „von der Fruchtnießerin verwaltet“ wurden, wenn ihre Stellung als Fruchtnießerin in den Mietverträgen bis zum 1. Dezember 2011 gar nicht zum Ausdruck gekommen ist. Handy-Abrechnungen, die auf den Namen der Ehegattin lauten, vermögen zudem keinen Beweis darüber zu erbringen, von wem die Gespräche tatsächlich geführt worden sind, zumal es sich bei diesem Handy um das einzige im Familienverband befindliche gehandelt hat; es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass dieses Handy auch von anderen Familienmitgliedern verwendet wird. Nach Ansicht des Bf. gebe es nach Sichtung der von ihm bzw. seiner Ehegattin vorgelegten Beweismittel keinen Hinweis dafür, dass vom gegenständlichen Konto (bzw. von den gegenständlichen Konten) Beträge in das alleinige Eigentum des Fruchtgenussbestellers geflossen wären. Er schließt daraus, dass die Fruchtnießerin über die Mieteinnahmen „frei und uneingeschränkt verfügen“ konnte. Entscheidend ist aber nicht, ob Beträge im (ggf. privaten) Interesse des Eigentümers verwendet wurden, sondern, ob die für eine Einkünftezurechnung ab dem 1. Jänner 2008 notwendige Teilnahme der Ehegattin am Wirtschaftsleben auch bei der Abwicklung der Zahlungsflüsse (Einnahmen und Ausgaben) Niederschlag gefunden hat. Wie bereits ausgeführt wurde, kann eine solche Teilnahme der Ehegattin gerade auch nicht aus ihren Bankgeschäften ersehen werden. Der Bf. führt weiters aus, dass sich durch die Fruchtnießerin veranlasste Firmenkontakte und Lieferungen aus den Belegen zu deren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 ergäben. Die Abgabenbehörde habe es unterlassen, auf der Grundlage dieser vorliegenden Belege Tatsachenfeststellungen zu den gepflogenen Firmen- und Lieferantenkontakten zu treffen (vgl. die im Zuge eines Mängelbehebungsauftrages eingebrachte "Berufungsergänzung" vom „2011-01-19“, Datum der Einbringung: 18. März 2011, Seite 5). Der Bf. unterlässt es aber, jene Belege zu bezeichnen, die damit angesprochen sein sollen. Soweit sich der Bf. schließlich („zusätzlich zum bereits erstatteten Vorbringen“ - vgl. das Schreiben vom 5. Juli 2011) unter Hinweis auf einzelne Bestimmungen der BAO (§§ 20, 21, 24, 87, 113, 114, 115, 161, 166, 183 BAO) „in seinem Recht auf gesetzmäßige Erledigung von Anbringen für verletzt“ erachtet, bleibt zu bemerken, dass eine Beurteilung der von der Partei „angebotenen Beweise“ (gemeint: Beweismittel) nach § 167 Abs. 2 BAO und nicht nach § 20 BAO zu erfolgen hat; weiters, dass über den (vom Bf. kritisierten) Ablauf der Vernehmung vom 25. November 2010 in diesem Erkenntnis nicht zu befinden ist, sondern ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der von ihm angefochtenen Bescheide. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Zurechnung der Einkünfte zu Recht nicht an die Ehegattin des Bf. erfolgt ist. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass der Bf. bei einer - von ihm gewünschten - Zurechnung der Einkunftsquelle an die Ehegattin gar keine Möglichkeit hätte, Werbungskosten (insbesondere Absetzungen) aus der Vermietung und Verpachtung bei ihm steuerlich geltend zu machen. Dies aus folgenden Gründen: § 24 BAO regelt die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die Zurechnung von Einkünften (vgl. VwGH 20.9.1988, 87/14/0167). Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und die Zurechnung von Einkünften müssen sich daher nicht decken. Wäre die Einkunftsquelle (das Mietobjekt in B, C-Straße) während der Zeit der Fruchtgenussbestellung der Ehegattin als Fruchtnießerin zuzurechnen und erzielte diese (originäre) eigene Mieteinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988, so könnten dem Bf. im Zusammenhang mit diesem Mietobjekt mangels Einkunftsquelle keine Einkünfte (auch nicht die erklärten Werbungskostenüberschüsse) zugerechnet werden. Die Eigentumsverhältnisse am Mietobjekt könnten dabei auf sich beruhen. Überlässt der Eigentümer das Wirtschaftsgut einem anderen zur Einkünfteerzielung unentgeltlich, dann steht weder dem Eigentümer noch dem Benützer die AfA zu: Der Eigentümer erzielt keine Einkünfte und der Benützer ist nicht Eigentümer. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für das Fruchtgenussrecht (vgl. Doralt, EStG13, § 7 Tz 11 und 12). Bei einem - im Beschwerdefall zu beurteilenden - unentgeltlichen Zuwendungsfruchtgenuss hätte der Bf. als Fruchtgenussbelasteter keine Einkünfte und könnte daher mangels Einkunftsquelle eine AfA nicht geltend machen (VwGH 28.10.1992, 88/13/0006; UFS 30.6.2005, RV/0485-L/03). Auch die Ehegattin als Fruchtgenussberechtigte könnte allerdings die AfA vom Fruchtgenussobjekt nicht geltend machen, denn sie hätte zwar Einkünfte, doch träfe sie der Wertverzehr des Fruchtgenussobjektes nicht (VwGH 17.9.1986, 85/13/0015; UFS 9.3.2007, RV/1267-W/05; UFS 14.12.2005, RV/0346-L/03). Daraus folgte, dass beim Bf. als Fruchtgenussbelasteten mangels Einkunftsquelle nicht abzugsfähige Privatausgaben vorlägen. 3) Alleinverdienerabsetzbetrag: Mit Schreiben vom „22.03.2011“ (Datum der Einbringung beim Finanzamt: 22. März 2012) gab der Bf. zu bedenken, dass aus den bisher zugestellten, nicht rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2008 bis 2011 nicht hervorgehe, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei. Dieses Schreiben ist dahingehend auszulegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages zu überprüfen seien und dieser gegebenenfalls zu gewähren sei. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der bis 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364 €, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 €, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 €. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nur mehr Alleinverdienenden mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) zu (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der ab 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010). Im Jahr 2008 erzielte die Ehegattin des Bf. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehr als 2.200 €, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag dem Bf. in diesem Jahr nicht zusteht. Da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Mietobjektes in B aufgrund dieses Erkenntnisses dem Bf. zuzurechnen sind, kommen bei seiner Ehegattin in den Streitjahren 2009 bis 2011 keine Einkünfte zum Ansatz. Dem Bf. steht daher der Alleinverdienerabsetzbetrag in den Jahren 2009 und 2010 zu, nicht jedoch (mangels eines Kindes iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) im Jahr 2011. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide erfahren im Hinblick auf die (Nicht-)Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages keine Änderung. 4) Festsetzung von Anspruchszinsen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer 2008 mit Ablauf des Jahres 2008 - entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Beschwerde anfechtbar. Der Zinsenbescheid ist aber an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende Einkommen­steuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2008 ist daher als unbegründet abzuweisen, unabhängig vom Ausgang der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid dieses Jahres (vgl. für viele UFS 20.2.2007, RV/0150-I/06; vgl. auch Ritz, BAO5, § 205 Tz 32 ff). 5) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen: Mit Schreiben vom 19. September 2011 wendete der Bf. ein, dass die AfA-Beträge beim Gebäude und Inventar in den Streitjahren 2008 bis 2010 zu berichtigen seien. Diesbezüglich verwies er auf ein die Vorjahre betreffendes Rechtsmittelverfahren beim Unabhängigen Finanzsenat. Diesem Rechtsmittelverfahren zu GZ. RV2 ist zu entnehmen (vgl. das am 9. September 2011 abgehaltene Erörterungsgespräch gemäß § 279 Abs. 3 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002), dass sich die Parteien beim Gebäude auf einen jährlichen AfA-Betrag von 3.270,27 € (statt bisher lt. Außenprüfung: 2.864,76 €) und beim Inventar auf einen jährlichen AfA-Betrag von 5.009,92 € (statt bisher lt. Außenprüfung: 1.308,11 €) einigten. Beim Inventar ist unter Zugrundelegung einer zehnjährigen Nutzungsdauer im Streitjahr 2008 nur mehr eine Halbjahres-AfA von 2.504,96 € (statt bisher lt. Außenprüfung: 654,06 €) möglich. Die beim Bf. anzusetzenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind wie folgt zu ändern: | | 2008 € | 2009 € | 2010 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. angefochtenem Bescheid | 3.798,05 | 5.340,53 | 6.914,95 | AfA Gebäude lt. angefochtenem Bescheid | 2.864,76 | 2.864,76 | 2.864,76 | AfA Gebäude lt. Erkenntnis | -3.270,27 | -3.270,27 | -3.270,27 | AfA Inventar lt. angefochtenem Bescheid | 654,06 | | | AfA Inventar lt. Erkenntnis | -2.504,96 | | | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. Erkenntnis | 1.541,64 | 4.935,02 | 6.509,44 Die Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieses Erkenntnisses sind. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie Fragen der Beweiswürdigung (den Ablauf der Fruchtnießung betreffend) ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 3 Berechnungsblätter

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100092/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100092.2012
Stammnummer
100438
Gültig
20.02.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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