Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101504/2009
Schätzung eines Taxiunternehmens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101504/2009vom 07.04.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle von uns angebotenen Waren und Diensteistungen ausschliesslich zu Reparaturzwecken bestimmt sind !!! Manipulationen an Wegstreckenzählern zum Zwecke des Betrugs sind strafbar, gemäß Paragraf 22b StVG . Ein Verfälschen ist demgegenüber nicht gegeben, wenn auf den Wegstreckenzähler zu Zwecken der Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Datenrestauration eingewirkt wird, weil diese Handlungen auf die Gewährleistung oder Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Wegstreckenzählers, also auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs, abzielen.
Bei den folgenden Fahrzeugen sind Einstellungen möglich: …
Opel Vectra…“
Daher kann mit der Auslesung des Motorsteuergerätes am 15.12.2008 nicht der Nachweis erbracht werden, dass tatsächlich insgesamt nur 100.345 km gefahren wurden. Vielmehr kann vor der Auslesung der Gesamtkilometerstand auch so eingestellt worden sein, dass er etwa mit den Angaben des Bf zur Fahrleistung übereinstimmt.
In der Äußerung zur Stellungnahme der Prüferin wird das Bestehen einer Vielzahl divergierender Kilometerstände eingeräumt. Dass der im Gutachten für die § 57a KFG-Überprüfung ausgewiesene Kilometerstand auf einem „Irrtum“ beruht, ist zwar nicht völlig von der Hand zu weisen, doch hätte der Bf hierfür entsprechende Beweise vorlegen müssen. Die bloße Behauptung eines Irrtums ist nicht ausreichend, den bei der Überprüfung festgestellten Kilometerstand zu entkräften.
Da – siehe die vorstehenden Ausführungen – Manipulationen am Motorsteuergerät vorgenommen werden können, ohne dass diese später nachvollzogen werden können, geht auch die Bereitschaft, das Motorsteuergerät nochmals überprüfen zu lassen, ins Leere. Dabei könnte lediglich der Kilometerstand laut Motorsteuergerät im Zeitpunkt der neuerlichen Überprüfung festgestellt werden, nicht aber ob und welche Veränderungen vorgenommen wurden.
5. Die Diplomarbeit, deren Zusammenfassung vorgelegt wurde, geht für das Jahr 1995 von einem Verhältnis zwischen 53,52% Besetzkilometer und 46,48% Leerkilometer aus, während im Jahr 1989 der Leerkilometeranteil 31% betragen habe. Für den Beschwerdezeitraum lassen sich hieraus keine Rückschlüsse ziehen, zumal der Autor selbst schreibt, dass „die Einzelwerte enormen Streuungen unterliegen“ und „die Besetzt- und Leerkilometerstruktur nicht vom jeweiligen Taxi abhängig ist, sondern von verschiedensten Einflüssen wie Fahrtende, Auslastung des nächstgelegenen Standplatzes und dergleichen.“ Zu dieser Diplomarbeit ist im Übrigen auf UFS 15.2.2010, RV/0700-W/05, zu verweisen, wonach der Amtssachverständige zu dieser Diplomarbeit zu dem Schluss komme, „dass die während einer einzigen Woche erhobenen Daten keinen verlässlichen Schluss auf die durchschnittlichen Verhältnisse bei allen übrigen Taxis in Wien hinsichtlich des Leerkilometeranteiles zulassen; dies vor allem wegen der vom Diplomanden angewandten Methoden. Wie vom Diplomanden selbst dargelegt wurde, wandte dieser zur Auswertung der von ihm erhobenen Daten nur die Methoden der deskriptiven (=beschreibenden) Statistik an, nicht aber die der mathematischen Statistik. Aber nur bei Anwendung der Methoden der mathematischen Statistik wäre - bei Vorliegen von weiteren, im zu beurteilenden Fall jedenfalls nicht gegebenen Voraussetzungen - eine Übertragung der Aussagen auch auf andere Betriebe wissenschaftlich zulässig.“
Entgegen den Angaben in der Beschwerde wurden – siehe die ausführliche Stellungnahme der Prüferin und die in dieser enthaltene Tabelle – sehr wohl Leerkilometer, und zwar sogar mehr als nach der Diplomarbeit im Schnitt anfallen, nämlich 50%, angesetzt.
6. Eine Schätzung nach den Lebenshaltungskosten oder nach Vermögenszugängen kommt nur dann in Betracht, wenn einerseits hierfür entsprechende Anhaltspunkte bestehen und andererseits nicht genauere Methoden zur Verfügung stehen. Typischerweise kann die Lebenshaltung sehr unterschiedlich gestaltet sein und sind Vermögenswerte den Abgabenbehörden meist nicht bekannt. Demgegenüber bietet die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung ein nachvollziehbares und schlüssiges Ergebnis.
7. Was einen äußeren Betriebsvergleich anlangt, ist dem Bf zuzustimmen, dass in der Entscheidungspraxis des UFS üblicherweise niedrigere Jahresfahrleistungen bei Taxis zum Tragen kommen.
Allerdings wurden diese Fahrleistungen in der Regel nicht überprüft und unterscheiden sich die Sachverhalte von Betrieb zu Betrieb deutlich.
Im Fall des Bf wurde am 8.11.2006 ein Kilometerstand des zu diesem Zeitpunkt knapp ein Jahr (15.11.2005) zugelassenen Fahrzeugs von 72.269 dem Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 zugrunde gelegt (Arbeitsbogen Bl. 26). Bereits im ersten Zulassungsjahr kam das Fahrzeug des Bf somit auf eine Jahresfahrleistung von rund 72.000 km.
Am 8.5.2008 wies der Tachometerstand einen Wert von 80.924 km auf, während der Kilometerstand laut Motorsteuergerät 198.246 km war (Arbeitsbogen Bl. 30 ff.). Der Wert von 80.924 km steht im Widerspruch etwa zum Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vom 22.10.2007 (98.790 km), wäre also niedriger als rund ein halbes Jahr zuvor. Im Prüfgutachten vom 18.9.2008 wird ein Kilometerstand von 90.613 km angeführt.
Die nach der Außenprüfung erstellte Bestätigung vom 15.12.2008 betreffend einen Kilometerstand laut Motorsteuergerät von 100.345 km besagt lediglich, dass das Steuergerät diesen Kilometerstand anzeigt, nicht aber, dass es sich hierbei um die echte Laufleistung des Fahrzeugs handelt.
Aus dem (ursprünglichen) Wert des Motorsteuergeräts ergibt sich eine Jahreskilometerleistung von rund 80.000 km.
Dieser Wert ist zwar sehr hoch, aber keineswegs unmöglich zu erreichen. So hat der Unabhängige Finanzsenat auch Jahreskilometerleistungen von über 100.000 km je Fahrzeug als erwiesen angesehen (UFS 28.10.2009, RV/1579-W/05, auch in diesem Verfahren mit Ermittlungen infolge Tachometermanipulatuionen).
Dieser Wert erscheint angesichts der Vielzahl widersprüchlicher Werte am ehesten geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommende Schätzung zu begründen. Offenbar wurde zunächst übersehen, auch das Motorsteuergerät an die Werte laut Tachometeranzeige anzupassen und wurde erst nach Aufzeigen der Tachometermanipulationen durch die Betriebsprüfung auch eine Änderung des Kilometerstandes im Motorsteuergerät vorgenommen.
Wie zu 2. ausgeführt, kann die Jahresfahrleistung von 80.000 km (unter Berücksichtigung von 40.000 km Leerfahrten) auf eine sehr gute Auftragslage des Bf als Alleinfahrer zurückzuführen sein, andererseits aber auch darauf, dass nicht nur der Bf selbst als Fahrer eingesetzt war, sondern der Bf sein Fahrzeug auch mit „Schwarzfahrern“ ausgelastet hat.
Bemerkt wird, dass laut Niederschrift vom 22.9.2008 mit dem Bf dieser angab, ausschließlich nachts unterwegs gewesen zu sein, während die Schätzung von einem Anteil der (teureren) Nachtfahrten von nur 30% ausgeht, also zugunsten des Bf einen niedrigen Kilometererlös annimmt als bei 100% Nachtfahrten. Das Gericht nimmt jedoch von einer Änderung der Schätzung zu Ungunsten des Bf Abstand, da es angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Angaben des Bf auch möglich ist, dass – vom Bf oder einem Dritten – auch untertags gefahren wurde.
Über die von der Betriebsprüfung berücksichtigten Aufwendungen hinaus waren keine weiteren Aufwendungen zu berücksichtigen, da vom Bf niemals vorgebracht wurde, dass er weitere Aufwendungen hatte.
Der Bf hat durch sein Verhalten zur Schätzung Anlass gegeben. Er muss es daher in Kauf nehmen, dass die Abgabenbehörde bei der Vielzahl unterschiedlichster Kilometerstände jenen für die Schätzung herangezogen hat, der offenbar nicht manipuliert wurde, und hierauf aufbauend eine schlüssige Schätzung vorgenommen hat.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit nicht als rechtswidrig (Art. 134 Abs 1 Z 1 B-VG), diese bleiben gemäß § 279 BAO unverändert und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die Entscheidung zur Schätzungsverpflichtung und zur Durchführung einer Schätzung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 7. April 2014
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Normen und Schlagworte
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101504/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101504.2009
- Stammnummer
- 100337
- Gültig
- 07.04.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF