RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100047/2011

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem unaufgeklärten Vermögenszuwachs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100047/2011vom 05.03.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6 %, höchstens jedoch 13.200 €, sonst 12 %, höchstens jedoch 26.400 €, der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 setzt die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 voraus, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen. Der Bf. ermittelt die Gewinne für seine zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führende Werbeagentur gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988. Dementsprechend reichte er für die Streitjahre 2005 bis 2007 Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) ein, nachdem die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt zunächst wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt werden mussten. In den Gewinn- und Verlustrechnungen wurden sämtliche mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängenden Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe geltend gemacht. Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist demgegenüber ausschließlich für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988) zulässig (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, 2013, § 17 Rz 2). Eine Pauschalierung von Betriebsausgaben ist daher im Streitfall ausgeschlossen. Den erklärten Umsätzen und Einkünften sind somit aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses Beträge von 15.373,15 € (im Jahr 2005), 24.751,82 € (im Jahr 2006) und 23.036,48 € (im Jahr 2007) hinzuzurechnen. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen: | Umsatzsteuer: | 2005 € | 2006 € | 2007 € | Gesamtbetrag der Umsätze lt. Erklärung | 115.496,68 | 134.735,36 | 94.789,69 | Hinzuschätzung lt. Erkenntnis | 15.373,15 | 24.751,82 | 23.036,48 | Gesamtbetrag der Umsätze lt. Erkenntnis | 130.869,83 | 159.487,18 | 117.826,17 | Einkommensteuer: | 2005 € | 2006 € | 2007 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erklärung | 261,17 | 8.358,10 | 6.754,13 | Hinzuschätzung lt. Erkenntnis | 15.373,15 | 24.751,82 | 23.036,48 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erkenntnis | 15.634,32 | 33.109,92 | 29.790,61 Die Berechnung der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2007 ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieses Erkenntnisses sind. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen (insbesondere, ob in der Geldverkehrsrechnung ausgewiesene Fehlbeträge als vom Bf. aufgeklärt anzusehen sind oder nicht) ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 6 Berechnungsblätter

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100047/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100047.2011
Stammnummer
100263
Gültig
05.03.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF