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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100386/2012

Anspruch auf Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) für ein slowakischen Pflegekind, wenn das Kind beim Beschwerdeführer in Österreich haushaltszugehörig ist.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100386/2012vom 17.03.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Kind wird vom Beschwerdeführer bzw. bei dessen Abwesenheit von seiner Großtante betreut. Auch die zweite Voraussetzung, wonach eine bestimmten Qualität der Bindung zwischen dem Pflegekind und der Pflegeperson bestehen muss, ist durch das Vorliegen eines freundschaftlichen und respektvollen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Minderjährigen gegeben, sodass im gegenständlichen Fall von einem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Minderjährigen bestehenden Pflegeverhältnis auszugehen ist. Das Kind besucht in Österreich die Schule und hat sich sowohl in den Schul- als auch Gemeindeverband gut eingegliedert. Es fand somit im August 2010 eine eindeutige Lebensschwerpunktverlagerung weg von den in der Slowakei lebenden Eltern hin zum Beschwerdeführer nach Österreich statt, was ein Wesensmerkmal eines Pflegekindschaftsverhältnis ist. Dass weiterhin Kontakt zu seinen Eltern in der Slowakei besteht und der Minderjährige auch seine Schulferien in der Slowakei verbringt, ändert nichts an der Zugehörigkeit zum Haushalt des Beschwerdeführers, weil die tatsächliche und überwiegende Betreuung dem Beschwerdeführer während der in Österreich verbrachten Monate obliegt. Mit Verlagerung seines Aufenthaltes von den in der Slowakei befindlichen Eltern hin nach Österreich in das Pfarrhaus des Beschwerdeführers zum Zweck der Schulausbildung liegt kein vorübergehender Aufenthalt, sondern, wie bereits ausgeführt, eine Lebensschwerpunktverlagerung in den Haushalt des Beschwerdeführers vor. Der Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft primär an die Haushaltszugehörigkeit des anspruchsvermittelnden Kindes an. Aufgrund der Tatsache, dass das Kind mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt lebt und noch dazu überwiegend, nämlich neben den Kosten für Unterbringung sowie Fahrtkosten zur und von der Schule die laufenden Ausgaben für den Bedarf des Minderjährigen zu 80 %, trägt, liegt auch eine einheitliche Wirtschaftsführung im Rahmen einer Wohngemeinschaft und somit die Haushaltszugehörigkeit des Minderjährigen in den Haushalt des Beschwerdeführers vor. Die Ansicht der Abgabenbehörde, dass „im vorliegenden Fall, die Rechtsvorschriften des Landes Anwendungen finden, in welchem beide Eltern ihre Beschäftigung ausüben und daher nur die Rechtsvorschriften der Slowakei anzuwenden, die somit alleine für die Familienbeihilfe zuständig“ sei, ist im Hinblick auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes, der zum Anspruch auf Familienleisten ergangenen Judikatur und Literatur unzutreffend, wie unter Punkt C) Rechtlage dargelegt. Unzutreffend ist – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – auch die Ansicht der Abgabenbehörde; dass „ein nur zu Ausbildungszwecken“ im Bundesgebiet mit einer Pflegeperson im gemeinsamen Haushalt lebende Minderjährige bedeute, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) habe. Der Studierende bzw., wie im gegenständlichen Verfahren das durch den Besuch einer Schule in Österreich befindliche Kind, hat für die Dauer seines Studienaufenthaltes seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und nicht in der Slowakei, womit der Beschwerdeführer für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Pflegekind Anspruch auf die österreichischen Familienleistungen hat. Somit besteht nach Ansicht des Richters des Bundesfinanzgerichtes ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die österreichischen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) durch eine Ausgleichszahlung, die als Familienbeihilfe gilt, weil der Vater und damit eine andere Person für das Kind in der Slowakei Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe (Kindergeld) hat. Da der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaates nach § 53, FLAG 1967 österreichischen Staatsbürgern im Anwendungsbereich des FLAG 1967 gleichgestellt ist, hat er nach Ansicht des Richters des Bundesfinanzgerichtes Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichszahlung, die als Familienbeihilfe gilt. Der Antrag auf Ausgleichszahlung kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. Mit Einbringen des Antrages auf Gewährung einer Ausgleichszahlung im Oktober 2011, ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, wie vorhin dargelegt, die Ausgleichszahlung nur für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2010 zu gewähren. Die Ausgleichszahlung ist für jedes Jahr (Kalenderjahr) gesondert zu beantragen. Die Gewährung der Ausgleichszahlung ist, außer der dem Vater des Kindes zustehende ausländische Anspruch auf Familienleistungen der Slowakei wäre im Jahr 2011 erloschen – dies ist aber auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht gegeben – womit das Bundesfinanzgericht nur über die Monate September, Oktober, November und Dezember 2010 abzusprechen hat. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung vor Ablauf des Kalenderjahres 2011 gestellt hat, war über das Anbringen des Beschwerdeführers den Zeitraum Jänner 2011 bis Oktober 2011 vom Bundesfinanzgericht nicht zu entscheiden, weil dies ein Eingriff in die Entscheidungsbefugnis der Abgabenbehörde wäre. Nach § 8, FLAG 1967 beträgt die Familienbeihilfe für ein 13-jähriges Kind monatlich € 130,90. Zusätzlich wird – nach der im Streitzeitraum (September, Oktober, November und Dezember 2010) – geltenden Fassung des § 8, Abs. 8, FLAG 1967die Familienbeihilfe jeweils für den Monat September eines Kalenderjahres verdoppelt. Auf Grund des – nach Ansicht des Richters des Bundesfinanzgerichtes – bestehenden Anspruches des Beschwerdeführers auf die Familienbeihilfe, steht dem Beschwerdeführer nach § 33 Abs. 3 EStG monatlich ein Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 58,40 für den Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 zu. Für die tatsächliche Höhe der Ausgleichszahlung ist die gleichartige slowakische Beihilfe (Kindergeld), die für diesen Zeitraum dem Vater des Minderjährigen gewährt wurde, in Abzug zu bringen. Die Höhe Ausgleichszahlung wurde wie folgt berechnet: Der Beschwerdeführer hat daher nach Ansicht des Richters des Bundesfinanzgerichtes Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 858,54, die als Familienbeihilfe gilt. Dem Beschwerdeführer steht eine Ausgleichszahlung für den Zeitraum September 2010 bis einschließlich Dezember 2010 zu und der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben. Der angefochtene Bescheid erweist sich die Monate September, Oktober, November und Dezember 2010 betreffend somit als rechtswidrig und war daher gemäß § 279 BAO abzuändern. E) Zulässigkeit einer Revision Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortete wurde. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt diese und der Lösung der Rechtsfrage kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang wird auf die zu den Voraussetzungen des Anspruches des Beschwerdeführers auf österreichische Familienleistungen durch Gewährung einer Ausgleichszahlung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (siehe Punkt C) Rechtslage).

Normen und Schlagworte

Ausgleichszahlung, Pflegekind, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Ausbildung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100386/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100386.2012
Stammnummer
100183
Gültig
17.03.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF