RIS AI

VBG § 90e

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025seit 01.07.2026NOR40274565

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L § 90e. (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt: in der Entlohnungs-stufe in der Entlohnungsgruppe l ph l 1 l 2a 2 l 2a 1 l 2b 1 l 3 Euro 1 3 688,1 3 475,6 3 162,0 2 963,6 2 685,0 2 442,3 2 3 762,5 3 584,9 3 252,4 3 044,5 2 727,9 2 475,7 3 4 063,6 3 733,9 3 339,7 3 127,5 2 772,8 2 508,5 4 4 364,6 3 989,0 3 451,6 3 230,8 2 819,7 2 542,3 5 4 667,4 4 255,7 3 640,9 3 399,8 2 921,6 2 588,1 6 4 969,7 4 519,6 3 855,8 3 573,3 3 053,0 2 657,5 7 5 274,7 4 778,9 4 081,1 3 753,9 3 189,4 2 743,8 8 5 580,4 5 047,1 4 328,8 3 950,3 3 322,3 2 835,3 9 5 884,2 5 315,0 4 578,4 4 149,4 3 457,1 2 930,7 10 6 191,0 5 564,6 4 830,6 4 351,9 3 593,6 3 030,2 11 6 499,0 5 829,6 5 082,9 4 551,0 3 763,8 3 134,5 12 6 805,8 6 094,9 5 335,2 4 753,1 3 949,0 3 237,9 13 7 111,2 6 361,6 5 587,4 4 955,1 4 134,0 3 344,0 14 7 448,1 6 625,2 5 832,5 5 151,7 4 317,2 3 468,8 15 7 871,3 6 903,3 6 060,7 5 330,9 4 488,0 3 612,1 16 8 278,3 7 155,9 6 301,3 5 520,2 4 655,7 3 755,2 17 8 683,8 7 280,6 6 545,0 5 715,2 4 836,3 3 896,0 18 8 987,6 7 658,6 6 719,8 5 852,9 5 008,4 4 039,2 19 -- -- -- -- 5 048,5 4 111,0 (2) Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt. (3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß. Während der Hauptferien gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte. (4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die (6) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. a oder b (7) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. c 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. (8) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die (9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die (10) Die Dienstzulage nach Abs. 9 beträgt (11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die (12) Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Abs. 5 bis 11 anzuwenden. BGBl. Nr. 54/1956, Fremdsprachzulage, Schulpraktika, Reifeprüfung, Berufspraxis

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274565
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90e/NOR40274565
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2026
Inkrafttreten
01.07.2026
Stand im RIS
12.01.2026
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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