VBG § 78a
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025seit 01.04.2025NOR40274559
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Pensionskassenvorsorge
§ 78a. (1) Der Bund hat allen
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport vertreten.
(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. Die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Kollektivvertrages auf Dienstgeberseite wird dem Dachverband nach § 108 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, übertragen. Der Dachverband hat den Kollektivvertrag sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG für den Bund auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abzuschließen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ist in diesem Kollektivvertrag ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach § 49j vorzusehen. Der Bund trägt den Aufwand an Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zusätzlich zum Globalbetrag nach § 141 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember 1954 geborene Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(6) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 5 auch auf folgende Weise erfüllen:
(7) Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landesvertragslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Abs. 6 Z 2 erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landesvertragslehrer richten sich in diesen Fällen nach § 6 Abs. 2 und 3 BPG.
(8) Pensionskassenregelungen auf Grundlage von § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, können in Kollektivverträgen vereinbart werden, die auf Arbeitnehmerseite vom Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst abzuschließen sind. Diese Kollektivverträge sind Kollektivverträge gemäß § 3 Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990. Die Bestimmungen des 1. Hauptstücks des I. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, finden auf diese Kollektivverträge Anwendung. Der Bund hat diese Kollektivverträge und ihre Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(9) Ein vom Bund mitgegründeter Verein mit dem Vereinszweck der Regelung der betrieblichen Pensionsvorsorge im Sinne des Abs. 8 ist für die ihm angehörenden Gesellschaften, Stiftungen, Anstalten oder Fonds auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die Kollektivvertragsfähigkeit beschränkt sich auf den Abschluss von Kollektivverträgen im Sinne des Abs. 8. Bei Auflösung des Vereins erlöschen die von ihm abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister gemäß § 27 des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 66/2002.
(10) Der Kollektivvertrag des Bundes und Kollektivverträge gemäß Abs. 8 können auch Regelungen entsprechend § 3 Abs. 1a BPG für überlassene Arbeitskräfte enthalten, die auf Grund von § 10 Abs. 1a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, nach Maßgabe dieser Kollektivverträge in deren Pensionskassenregelungen einzubeziehen sind.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274559
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P78a/NOR40274559
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2025
- Inkrafttreten
- 01.04.2025
- Stand im RIS
- 12.01.2026
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0