RIS AI

VBG § 59

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025seit 01.04.2025NOR40274552

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes Anwendungsbereich § 59. (1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer (2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler. (3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten: (4) Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274552
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P59/NOR40274552
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2025
Inkrafttreten
01.04.2025
Stand im RIS
12.01.2026
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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