VBG § 49v
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025seit 01.07.2026NOR40274546
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Entgelt
§ 49v. (1) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:
in der Entlohnungsstufe
Euro
1
3 576,3
2
4 045,1
3
4 178,2
4
4 525,3
5
4 873,6
6
5 223,7
7
5 533,0
8
5 842,6
9
6 043,3
10
6 245,3
11
6 378,6
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden Dienstzeit. § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von sieben Jahren in die Entlohnungsstufe 2 und sodann nach jeweils vier Jahren in die Entlohnungsstufen 3 bis 11 vorrücken.
(3) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
(4) Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität verwendet werden, ist § 40c des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 78 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(5) Wird ein Staff Scientist vom Rektorat mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß von 690,4 € je Semesterstunde. Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2004 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(6) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 5 sind
(7) Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach dem Besoldungsdienstalter und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß Abs. 2 dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Abweichend von Abs. 2 beträgt die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 1 für neu in die Entlohnungsgruppe u1 überstellte Vertragsbedienstete lediglich ein Jahr.
Journaldienst
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274546
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P49v/NOR40274546
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2026
- Inkrafttreten
- 01.07.2026
- Stand im RIS
- 12.01.2026
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0