VBG § 48a
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025seit 01.01.2026NOR40274537
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
§ 48a. (1) Der Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die § 37a Abs. 2 sowie §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 48c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
(3) Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(Anm.: Abs. 4 mit Auflauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)
Ausschreibungsverfahren
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274537
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P48a/NOR40274537
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2026
- Inkrafttreten
- 01.01.2026
- Stand im RIS
- 12.01.2026
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0