VBG § 46e
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025seit 01.07.2026NOR40274530
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Fächervergütung
§ 46e. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
(1a) Abweichend von Abs. 1 gebührt Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C).
(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274530
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46e/NOR40274530
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2026
- Inkrafttreten
- 01.07.2026
- Stand im RIS
- 12.01.2026
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0