RIS AI

VBG § 46e

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025seit 01.07.2026NOR40274530

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Fächervergütung § 46e. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung (1a) Abweichend von Abs. 1 gebührt Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C). (2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde (3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht. (4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274530
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46e/NOR40274530
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2026
Inkrafttreten
01.07.2026
Stand im RIS
12.01.2026
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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