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VBG § 46

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025seit 01.07.2026NOR40274526

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Entgelt § 46. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt: in der Entlohnungs-stufe Euro 1 3 636,4 2 4 138,2 3 4 641,2 4 5 144,3 5 5 647,6 6 6 150,9 7 6 461,6 (2) Bei der Anwendung des § 15 gelten (2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 in Verbindung mit § 38 als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4a gelten mehr als 60 ECTS Anrechnungspunkte umfassende Erweiterungsstudien als Erweiterungsstudien, deren Regelstudiendauer ein Jahr (60 ECTS Anrechnungspunkte) beträgt. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 sind die ersten zwölf Monate (60 ECTS Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen. (3) § 26 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden. (4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015) (6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 40 Abs. 2 Z 6 gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1. (7) Abweichend von Abs. 1 gebührt Vertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts. (8) Die Vorrückung einer Vertragslehrperson, die das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium für das Lehramt im Dienstverhältnis nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, wird, sofern die Person erstmals ab dem Schuljahr 2025/26 in ein Lehrpersonendienstverhältnis aufgenommen wurde, bis zum Abschluss des Masterstudiums für das Lehramt gehemmt.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274526
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46/NOR40274526
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2026
Inkrafttreten
01.07.2026
Stand im RIS
12.01.2026
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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