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VBG § 5

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025seit 01.01.2026NOR40274515

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung § 5. (1) § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c und an die Stelle der Herabsetzung nach § 50g BDG 1979 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e. (2) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten. (3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Geheimhaltung, Dienstgeheimnis, Treue, Weisung, Verhalten, Dienstzeit, Angelobung, Überstunden, Meldepflicht, BGBl. Nr. 333/1979

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274515
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P5/NOR40274515
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2026
Inkrafttreten
01.01.2026
Stand im RIS
12.01.2026
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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