VBG § 1
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025seit 01.04.2025NOR40274512
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
BGBl. I Nr. 169/1998, Wildbachverbauung
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274512
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P1/NOR40274512
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2025
- Inkrafttreten
- 01.04.2025
- Stand im RIS
- 12.01.2026
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0