VBG § 94d
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025seit 01.04.2025NOR40274451
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 94d. (1) Bei Vertragsbediensteten,
(2) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1 Z 1 oder 2, die noch keinen Antrag gemäß Abs. 1 gestellt haben, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 auch dann noch zulässig, wenn die Fristen gemäß § 26 Abs. 6 oder 6a bereits abgelaufen sind. Diesfalls ist eine Anrechnung zusätzlicher Zeiten über die in Abs. 1 genannten Zeiten hinaus ausgeschlossen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 51, BGBl. I Nr. 153/2020)
(4) Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 18a Abs. 1 eingerechnet.
Ausbildung
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274451
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P94d/NOR40274451
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2025
- Inkrafttreten
- 01.04.2025
- Stand im RIS
- 12.01.2026
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0