ElWG § 27
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.04.2026NOR40274116
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Instrument für den Vergleich von Angeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom
§ 27. (1) Die Regulierungsbehörde hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen den unentgeltlichen Vergleich von Angeboten der Lieferanten für die Liefer- und Abnahmeverträge, einschließlich der Angebote für Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, zu ermöglichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Einrichtung und Betrieb des Vergleichsinstruments insbesondere die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
(3) Im Rahmen des Vergleichsinstruments ist durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten sicherzustellen.
(4) Die Lieferanten haben der Regulierungsbehörde
(5) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website Richtlinien zu veröffentlichen, auf deren Grundlage eine einheitliche Vergleichs- und Berechnungsbasis für die transparente Darstellung der verfügbaren Angebote sichergestellt wird.
Liefervertrag, Vergleichsbasis
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274116
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P27/NOR40274116
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2026
- Inkrafttreten
- 01.04.2026
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0