ElWG § 20
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.04.2026NOR40274114
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Allgemeine Lieferbedingungen
§ 20. (1) Lieferanten haben Allgemeine Lieferbedingungen für die Belieferung von Endkundinnen und Endkunden mit Strom zu erstellen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gemäß Abs. 1 haben zumindest zu enthalten:
(3) Lieferanten haben ihren Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nachweislich vor Abschluss eines Vertrages die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 2 sowie die wesentlichen Vertragsinhalte in Form eines knappen, leicht verständlichen und als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblatts zur Verfügung zu stellen. Für das Informationsblatt sind die von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden. Die Zusammenfassung hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
(4) Nach Vertragsabschluss haben die Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation über den tatsächlichen Vertrags- und Belieferungsbeginn zu informieren und die Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 7 in aktualisierter Form über ein kundenfreundliches Web-Portal bereitzustellen. Bei Verträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) muss der Energiepreis in dem im zugrundeliegenden Vertrag vereinbarten Intervall tagesaktuell über das Web-Portal abrufbar sein.
(5) Die Informationspflichten gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
Entschädigungsregelung, Vertragsbeginn
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274114
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P20/NOR40274114
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2026
- Inkrafttreten
- 01.04.2026
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0