RIS AI

BiBuG 2014 § 64

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025seit 01.09.2025NOR40271433

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Geheimhaltungspflicht § 64. (1) Die Behörde und alle nach diesem Bundesgesetz errichteten Beiräte und Ausschüsse, alle ihre Mitarbeiter sowie die Experten und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus besteht keine Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1. Geschäftsverhältnis

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40271433
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P64/NOR40271433
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2025
Inkrafttreten
01.09.2025
Stand im RIS
01.08.2025
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen