RIS AI

DSG Art. 2 § 23

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025seit 01.09.2025NOR40271298

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen § 23. (1) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Bundesministerin für Justiz vorzulegen. Der Bericht ist von der Bundesministerin für Justiz der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen. (2) Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 Abs. 1 IFG in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40271298
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P23/NOR40271298
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2025
Inkrafttreten
01.09.2025
Stand im RIS
30.07.2025
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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