VBG § 5c
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025seit 01.09.2025NOR40270965
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Amtlicher Wortlaut
Telearbeit
§ 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(3a) Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der oder dem Vertragsbediensteten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der vereinbarten Telearbeit durch Vereinbarung mit der oder dem Vertragsbediensteten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 GehG.
(6) Die Vereinbarung von Telearbeit endet
(7) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise vereinbart werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.
Informationstechnik
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40270965
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P5c/NOR40270965
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2025
- Inkrafttreten
- 01.09.2025
- Stand im RIS
- 25.07.2025
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0