InfoSiG § 2
Informationssicherheitsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 23/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025seit 01.09.2025NOR40270905
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Beschränkung des Zugangs zu klassifizierten Informationen
§ 2. (1) Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, geboten ist.
(2) Gemäß Abs. 1 erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:
(3) Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie § 5 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, keine Anwendung.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40270905
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/23/P2/NOR40270905
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2025
- Inkrafttreten
- 01.09.2025
- Stand im RIS
- 25.07.2025
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0