RIS AI

InfoSiG § 2

Informationssicherheitsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 23/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025seit 01.09.2025NOR40270905

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Beschränkung des Zugangs zu klassifizierten Informationen § 2. (1) Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, geboten ist. (2) Gemäß Abs. 1 erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen: (3) Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie § 5 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, keine Anwendung.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40270905
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/23/P2/NOR40270905
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2025
Inkrafttreten
01.09.2025
Stand im RIS
25.07.2025
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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