RIS AI

BiBuG 2014 § 43

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2024seit 14.12.2024NOR40266343

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Allgemeines und Begriffsbestimmungen § 43. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Bilanzbuchhaltungsberufe die Geldwäsche-RL um. (2) Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet (3) Soweit die Bestimmungen der §§ 43 bis 52k und davon abgeleiteter Rechtsakte auf Terrorismusfinanzierung Bezug nehmen, erstreckt sich diese Bezugnahme sinngemäß auch auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung. Ausgabe, Bargeld, Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40266343
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P43/NOR40266343
Fassung
in Geltung · seit 14.12.2024
Inkrafttreten
14.12.2024
Stand im RIS
13.12.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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