VBG § 29m
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024seit 10.10.2024NOR40265664
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Amtlicher Wortlaut
Sonstige Rechte
§ 29m. (1) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 5c, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 in Verbindung mit § 20, eine Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20, einen Frühkarenzurlaub nach § 29o oder eine Pflegefreistellung nach § 29f beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8 und die gebührenden Bezüge.
Fachpersonal
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40265664
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29m/NOR40265664
- Fassung
- in Geltung · seit 10.10.2024
- Inkrafttreten
- 10.10.2024
- Stand im RIS
- 10.10.2024
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0