VBG § 27c
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024seit 10.10.2024NOR40265663
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Amtlicher Wortlaut
Änderung des Urlaubsausmaßes
§ 27c. (1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 27a Abs. 4 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
Urlaub
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40265663
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27c/NOR40265663
- Fassung
- in Geltung · seit 10.10.2024
- Inkrafttreten
- 10.10.2024
- Stand im RIS
- 10.10.2024
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0