VBG § 25
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024seit 01.01.2025NOR40265661
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Amtlicher Wortlaut
Vorschuß und Geldaushilfe
§ 25. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 12 000 € gewährt werden, wenn er
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG zu gewähren, wenn
Bezugsvorschuss
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40265661
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P25/NOR40265661
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 10.10.2024
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0