RIS AI

VBG § 24b

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948seit 01.01.2025NOR40265660

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG § 24b. (1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des § 24 Abs. 8 die folgenden Abs. 2 und 3. (2) Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des Nettovergleichsbetrags gemäß Abs. 2a nicht erreichen, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach § 18 Abs. 1. (2a) Der Nettovergleichsbetrag ist der durch sinngemäße Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG ermittelte gebührende durchschnittliche Betrag, der um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, den Wohnbauförderungsbeitrag sowie um die Lohnsteuer vermindert und anschließend um 17% erhöht wird. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Beträge sind die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften maßgebend, die für jenen Kalendermonat in Geltung stehen, für den eine allfällige Ergänzungszahlung gemäß Abs. 2 zu bemessen ist. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Lohnsteuer sind nur der Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskostenpauschale, sowie, sofern die Vertragsbedienstete eine Erklärung zur Berücksichtigung beim Dienstgeber abgegeben hat, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus Plus steuermindernd zu berücksichtigen. (3) Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 1.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40265660
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P24b/NOR40265660
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
10.10.2024
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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