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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 35d

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024seit 10.10.2024NOR40265383

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kündigungs-, Entlassungsschutz und Schutz vor Benachteiligung § 35d. (1) Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nach folgenden Bestimmungen Maßnahmen beantragen oder Rechte geltend machen bzw. in Anspruch nehmen oder deren Durchsetzung anstreben, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt noch entlassen noch benachteiligt werden: § 4 (Informationen zum Dienstverhältnis), § 7c (Pflegeteilzeit), § 10 Abs. 2 (verpflichtende Fortbildung), § 10b (zulässige Mehrfachbeschäftigung), § 23 Abs. 2 Z 1 oder Z 1a (Dienstverhinderung aus bestimmten wichtigen persönlichen Gründen), § 29o VBG (Frühkarenzurlaub). (2) Der Dienstgeber hat auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung oder Entlassung auszustellen, wenn sie oder er der Ansicht ist, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein. (3) Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer der Ansicht, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein, kann die Kündigung oder Entlassung bei Gericht angefochten werden. § 105 ArbVG gilt sinngemäß. (4) Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf das nach Kollektivvertrag zustehende Entgelt geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Kündigungsschutz

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40265383
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P35d/NOR40265383
Fassung
in Geltung · seit 10.10.2024
Inkrafttreten
10.10.2024
Stand im RIS
10.10.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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