LAG § 345
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024seit 20.07.2024NOR40264619
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Betriebsvereinbarungen
§ 345. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 129 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 8 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z 9, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1 Z 6 nicht anzuwenden.
Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Werkwohnung, Betriebsversammlung, Gruppenversammlung, Pensionsleistung, Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264619
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P345/NOR40264619
- Fassung
- in Geltung · seit 20.07.2024
- Inkrafttreten
- 20.07.2024
- Stand im RIS
- 05.08.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0