RIS AI

LAG § 345

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024seit 20.07.2024NOR40264619

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Betriebsvereinbarungen § 345. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 129 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: (2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 8 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. (3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z 9, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1 Z 6 nicht anzuwenden. Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Werkwohnung, Betriebsversammlung, Gruppenversammlung, Pensionsleistung, Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264619
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P345/NOR40264619
Fassung
in Geltung · seit 20.07.2024
Inkrafttreten
20.07.2024
Stand im RIS
05.08.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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