RIS AI

GuKG § 65a

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024seit 20.07.2024NOR40264608

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Höherqualifizierung – Lehr- und Führungsaufgaben § 65a. (1) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 5 und für Führungsaufgaben gemäß § 17 Abs. 6 erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten. (2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung (3) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat gemäß § 65c hat die fachliche Grundlage für die Qualifikationsprofile gemäß Abs. 2 Z 1 und Richtlinien für die Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Voraussetzung für die Anerkennung von Studiengängen als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben ist die Einholung eines Gutachtens des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats. (4) Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sind Gesundheitspflege, Lehraufgabe

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264608
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P65a/NOR40264608
Fassung
in Geltung · seit 20.07.2024
Inkrafttreten
20.07.2024
Stand im RIS
01.08.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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