GuKG § 20
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024seit 01.09.2025NOR40264590
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 20. (1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
(1a) Die Kinderintensivpflege umfasst die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von schwerstkranken Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen einschließlich Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
(3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
(4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:
Magensonde, Duodenalsonde, Frühgeborenes
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264590
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P20/NOR40264590
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2025
- Inkrafttreten
- 01.09.2025
- Stand im RIS
- 01.08.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0