GuKG § 17
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024seit 01.09.2025NOR40264589
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33
Spezialisierungen
§ 17. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind insbesondere:
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats, der beruflichen Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung weitere setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen festlegen.
(3a) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2 und 3, die über die in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in Weiterbildungen erworbenen Kompetenzen hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind
(5) Lehraufgaben sind insbesondere:
(6) Führungsaufgaben sind insbesondere:
(7) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
Gesundheitspflege, Lehraufgabe, Kinderpflege, Hospizversorgung, Stomamanagement
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264589
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P17/NOR40264589
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2025
- Inkrafttreten
- 01.09.2025
- Stand im RIS
- 01.08.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0