RIS AI

BiBuG 2014 § 75

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2024seit 19.07.2024NOR40263778

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Amtlicher Wortlaut

Sonderregelungen – COVID-19 § 75. (Anm.: Abs. 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten) (2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID 19 Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022, und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt. Weiters sind sie zur Beratung und Vertretung in Angelegenheiten der Rückerstattung gemäß COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024, berechtigt. (3) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 2 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40263778
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P75/NOR40263778
Fassung
in Geltung · seit 19.07.2024
Inkrafttreten
19.07.2024
Stand im RIS
18.07.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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