BiBuG 2014 § 75
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2024seit 19.07.2024NOR40263778
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Sonderregelungen – COVID-19
§ 75. (Anm.: Abs. 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID 19 Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022, und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt. Weiters sind sie zur Beratung und Vertretung in Angelegenheiten der Rückerstattung gemäß COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024, berechtigt.
(3) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 2 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40263778
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P75/NOR40263778
- Fassung
- in Geltung · seit 19.07.2024
- Inkrafttreten
- 19.07.2024
- Stand im RIS
- 18.07.2024
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0