RIS AI

DSG Art. 2 § 62

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024seit 15.07.2024NOR40262695

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

4. Hauptstück Besondere Strafbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmung § 62. (1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Geldbußen nach Maßgabe des § 30 verhängt werden. (4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen. (5) Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4. (6) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4, soweit durch die Verwaltungsübertretung personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 betroffen sind. Dasselbe gilt, soweit personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2 betroffen sind, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde. Bildübertragungsgerät

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40262695
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P62/NOR40262695
Fassung
in Geltung · seit 15.07.2024
Inkrafttreten
15.07.2024
Stand im RIS
05.07.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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