RIS AI

LAG § 180

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024seit 05.07.2024NOR40262525

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts § 180. (1) Macht die Anwendung der §§ 169, 171, 172 Abs. 3 und 4, 173, § 174 Abs. 1 oder § 187 Abs. 3, soweit § 178 Abs. 3 nicht anderes bestimmt, eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während der die Arbeitnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten. Diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Arbeitnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Arbeitnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit mit Akkord- oder Prämienentlohnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen nur für die Zeit weiter zu gewähren, während der solche Arbeiten im Betriebe verrichtet werden, für die übrige Zeit ist das Entgelt weiter zu gewähren, das die Arbeitnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte. (2) Arbeitnehmerinnen, die gemäß § 170 Abs. 2 nicht beschäftigt werden dürfen, und Arbeitnehmerinnen, für die auf Grund der §§ 169, 171, 172 Abs. 3 und 4, 173, § 174 Abs. 1 oder § 187 Abs. 3 keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Falle des § 170 Abs. 2 der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist. (3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während deren Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann. Ein Anspruch auf einen Zuschuss der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zum Krankengeld wird dadurch nicht berührt. (4) Die Arbeitnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem ASVG fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Akkordentlohnung

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40262525
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P180/NOR40262525
Fassung
in Geltung · seit 05.07.2024
Inkrafttreten
05.07.2024
Stand im RIS
04.07.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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