RIS AI

DSG Art. 2 § 19

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024seit 29.06.2024NOR40262465

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Unabhängigkeit § 19. (1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. (2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die (3) Die Bundesministerin für Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40262465
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P19/NOR40262465
Fassung
in Geltung · seit 29.06.2024
Inkrafttreten
29.06.2024
Stand im RIS
01.07.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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