RIS AI

DSG Art. 2 § 28

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024seit 29.06.2024NOR40262460

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Vertretung von betroffenen Personen § 28. Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40262460
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P28/NOR40262460
Fassung
in Geltung · seit 29.06.2024
Inkrafttreten
29.06.2024
Stand im RIS
01.07.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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